Das Landgericht Darmstadt hat durch ein von uns gegen die GMAC Leasing GmbH erstrittenes Urteil entschieden: Auch gewerbliche Leasingnehmer der Opel-Hausbank müssen am Vertragsende keine Nachzahlung leisten (LG Darmstadt, Urteil vom 25.02.2011, Az. 9 O 245/10).
Im Januar 2010 hat bereits das Landgericht Mönchengladbach der Klage eines von uns vertretenen Leasingkunden statt gegeben. Nun ist auch das LG Darmstadt zum Ergebnis gekommen, dass die von GMAC eingesetzten Verträge fehlerhaft sind.
Das Urteil des LG Darmstadt ist von besonderer praktischer Bedeutung, weil unser Mandant Unternehmer war. Erstmals liegt damit eine Entscheidung vor, dass auch bei gewerblichen Leasingnehmern von GMAC keine Restwertausgleichspflicht besteht.
Allerdings weist das Urteil in Einzelheiten und der Begründung Unterschiede zum Urteil des LG Mönchengladbach auf:
- Das LG Mönchengladbach hält – wie wir – schon die Klausel für unwirksam, in der die Restwertausgleichspflicht begründet wird. Das LG Darmstadt hält diese Klausel für wirksam. Es hält jedoch die in den AGB enthaltene Abrechnungsklausel zur Ermittlung des Restwerts über einen Sachverständigen für unwirksam und sagt, dass deshalb kein Zahlungsanspruch entstehen kann.
- Bei unwirksamem Restwertausgleichsanspruch stellt sich die Frage, ob der Leasinggeber nicht wenigstens noch Schadensersatz für am Fahrzeug vorhandene Kratzer, Dellen, etc. verlangen kann. Das LG Darmstadt vertritt – wie wir – die Auffassung, dass solche Ansprüche bei Leasingverträgen mit unwirksamer Abrechnungsklausel entsprechend der allgemeinen mietrechtlichen Verjährungsfrist schon nach sechs Monaten verjähren (§ 548 BGB). Das LG Mönchengladbach vertritt die Auffassung, dass nicht die kurze mietrechtliche Verjährung, sondern die allgemeine Verjährung (drei Jahre zum Jahresende) greift.
- Das LG Mönchengladbach meint – wie wir -, dass GMAC neben den Kosten des gerichtlichen Verfahrens unseren Mandanten auch die Kosten der vorgerichtlichen Vertretung erstatten muss. Das LG Darmstadt ist der Auffassung, dass GMAC keine vorgerichtlichen Kosten erstatten muss.
In dem vom LG Darmstadt nun entschiedenen Fall ging es um eine Restwertausgleichsforderung von insgesamt 10.231,05 Euro.