Es ist ein Irrglaube, dass nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Auch Unternehmer können einen Leasingvertrag widerrufen, wenn sie ihn als Existenzgründer abgeschlossen haben oder das Fahrzeug überwiegend privat nutzen. Der Clou: Hat die Leasingbank die Widerrufsbelehrung versäumt, ist der Widerruf auch lange nach Vertragsbeginn noch möglich. Der Leasingnehmer kann dann die Leasingraten zurück verlangen, ohne sich einen Abzug für den Fahrzeuggebrauch anrechnen lassen zu müssen.
Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung, Restwertabrechnung oder Andienungsrecht steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu (§§ 355, 495, 506 BGB).
Dual use: Unterscheidung zwischen Verbraucher und Unternehmer
Least eine juristische Person, z.B. eine GmbH, das Fahrzeug, ist klar von gewerblichem Leasing auszugehen.
Least eine natürliche Person, die gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, das Fahrzeug, kommt es darauf an, ob das Fahrzeug überwiegend beruflich oder überwiegend privat genutzt werden soll (OLG Celle, Urteil vom 11.08.2004 – 7 U 17/04 – Rn. 35, juris). Im letzteren Fall ist der Leasingnehmer als Verbraucher anzusehen mit der Folge, dass er sich auf Verbraucherschutzvorschriften berufen kann und ihm ein Widerrufsrecht zusteht.
Die Unterscheidung ist vorzunehmen nach den bei der Vertragsunterzeichnung für die Leasingbank erkennbaren Umständen. Bei einer natürlichen Person ist zunächst einmal davon auszugehen, dass sie den Vertrag als Verbraucher schließt.
Verbraucherschutz für Existenzgründer
Die Schutzvorschriften zu Verbraucherdarlehen sind auch auf Leasingverträge anzuwenden, die natürliche Personen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit abschließen (§ 512 BGB). Dies gilt für Leasingverträge mit einem Finanzierungsvolumen von bis zu 75.000 Euro.
Der Vertrag muss in der Gründungsphase abgeschlossen worden sein, deren Dauer im Einzelfall anhand der Umstände zu bestimmen ist. Er muss nicht vor Beginn der Geschäftstätigkeit abgeschlossen sein, sondern nur mit der Einrichtung und Aufnahme der Tätigkeit im Zusammenhang stehen (Palandt-Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 512 Rn. 3).
Widerrufsrecht ohne Widerrufsfrist und Wertersatz
Unternehmern, die für die überwiegend private Nutzung leasen, und Existenzgründern steht ein Widerrufsrecht zu. Dies wird von den Leasingbanken und Verkäufern oft nicht beachtet. Die Folgen sind gravierend:
Unterbleibt die Widerrufsbelehrung, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das bedeutet, dass der Vertrag auch lange nach Vertragsbeginn noch widerrufen werden kann.
Wurde zudem nicht darauf hingewiesen, dass der Leasingnehmer für eine über die bloße Prüfung hinausgehende Ingebrauchnahme des Fahrzeugs Wertersatz zu leisten hat, besteht keine Wertersatzpflicht des Leasingnehmers für den inzwischen am Fahrzeug durch die Nutzung eingetretenen Wertverlust.
Folge: Der Leasingnehmer kann das Fahrzeug zurück geben und seine Leasingzahlungen, z.B. Sonderzahlung und Leasingraten, zurück verlangen, ohne sich eine Nutzungsentschädigung für den zwischenzeitlichen Gebrauch des Fahrzeugs anrechnen lassen zu müssen.