Widerrufsfrist bei Leasingverträgen

Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Vertragsschluss zu laufen (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB), in der Regel also mit Zugang der Annahmeerklärung des Leasinggebers beim Leasingnehmer.

Um sie in Gang zu setzen, muss der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Leasingnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt haben. Darin oder zusätzlich muss er über die Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB belehrt haben.

Erst wenn die Informationspflichten vollständig erfüllt sind, beginnt die Widerrufsfrist zu laufen, § 356b Abs. 1 und 2 BGB. Fehlen Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB oder sind sie unrichtig, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn sie nachgeholt sind und verlängert sich auf einen Monat § 356b Abs. 2 BGB.

Solange die Informationspflichten nicht vollständig und richtig erfüllt sind, kann der Vertrag jederzeit noch widerrufen werden. Die sonst für Widerrufsrechte geltende Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss (§§ 356 Abs. 3 S. 2, 356a Abs. 3 S. 2, 356c Abs. 2 S. 2 BGB) findet beim Widerruf von Verbraucherdarlehen keine Anwendung, weil die Verbraucherkreditrichtlinie keine Höchstfrist vorsieht. Die gesetzlichen Regelungen stellen eine Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie dar, die für die deutsche Gesetzgebung verbindlich ist.

Das Fehlen der Höchstfrist in § 356b BGB ist also kein gesetzgeberisches Versehen, wie auch aus § 356 Abs. 3 S. 3 BGB deutlich wird. Überlegungen, das Widerrufsrecht durch die Einwendung der Verwirkung zu begrenzen, sind wegen der gebotenen Richtlinienkonformität kritisch zu sehen. Das Widerrufsrecht kann nicht allein deshalb verwirkt sein, weil seit dem Vertragsschluss längere Zeit verstrichen und der Vertrag beiderseitig vollständig erfüllt ist. Hinzutreten muss, dass sich der Widerrufsgegner im Vertrauen auf das Ausbleiben des Widerrufs so eingerichtet hat, dass ihm durch den späten Widerruf auch unter Berücksichtigung des vom Gesetz bezweckten Verbraucherschutzes unzumutbare Nachteile entstünden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, § 355 Abs. 1 S. 5 BGB.

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