Die AXON LEASING GmbH wird von uns seit geraumer Zeit wegen negativer Erfahrungen von AXON-Kunden dafür kritisiert, dass das Unternehmen seinen Kunden nachteilhafte und tückische Verträge anbietet.
Kunden zahlen Auto – und dürfen es nicht behalten
Die Verträge sollen nach dem Willen von AXON dazu führen, dass die Kunden die geleasten Fahrzeuge mit den Sonderzahlungen und Raten vollständig abbezahlen, ohne anschließend zum Ende des Vertrages ein Erwerbsrecht zu erhalten oder den Fahrzeugrestwert auf sonstige Weise angerechnet zu bekommen. Bei seriösen Leasingbanken bekommen die Kunden den Fahrzeugrestwert angerechnet, etwa bei der Kalkulation der Leasingraten oder durch eine Restwertausgleichsklausel.
Während der Vertragsverhandlungen haben viele Kunden den Eindruck, dass die abbezahlten Fahrzeuge zum Vertragsende in ihr Eigentum übergehen. Dies hat auch das OLG Hamm zu einer entsprechenden Vertragskonstruktion mit „Vertrags-Ergänzung“ erkannt.
Tatsächlich beruft sich AXON jedoch zum Vertragsende regelmäßig darauf, dass kein Erwerbsrecht vereinbart sei. Dabei kann sich AXON bisher auf Rechtsprechung des OLG München stützen, in dessen Bezirk aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung in den AXON-Leasingbedingungen meist der Gerichtsstand liegt.
Diese Konstruktion ist für die Kunden nachteilhaft, weil im Gegensatz zu für KFZ marktüblichen Verträgen gemäß Teilamortisationserlass der Restwert des Fahrzeuges zu Lasten der Kunden bei der Berechnung der Leasingkonditionen unberücksichtigt bleibt und allein von AXON vereinnahmt wird. Mit anderen Worten: Die Kunden zahlen über die Leasingraten den Restwert mit ab, der aber anschließend nicht ihnen, sondern AXON zufließen soll.
Negative Erfahrungen mit AXON
Viele Kunden bekommen wegen der missverständlichen Klauseln den Eindruck, sie dürften das Fahrzeug zum Vertragsende zu in der „Vertrags-Ergänzung(1)“ genannten Restwerten erwerben.
Bei genauem Hinsehen ist in der „Vertrags-Ergänzung(1)“ jedoch nicht von einem Erwerbsrecht oder einer Kaufoption des Leasingnehmers die Rede. Es heißt dort stattdessen, der Leasingnehmer habe ein „Recht, … ein Auflösungsersuchen an den Leasinggeber zu richten. … Der Leasinggeber ist bereit, mit dem Leasingnehmer über eine vorzeitige Vertragsauflösung zu verhandeln.“
Auf Deutsch: Der Kunde darf AXON fragen. Die Entscheidung bleibt allein bei AXON. Ein Erwerb des Fahrzeugs ist nicht vorgesehen. Die Abschlusszahlung fließt an AXON, ohne dass der Kunde das Fahrzeug behalten darf.
Die AXON-Fristenfalle
Kunden, denen das auffällt, reicht AXON eine „Vertrags-Ergänzung(2)“ dazu. Darin heißt es: „Hiermit bestätigen wir Ihnen gern die folgende, verbindliche Ergänzung des Ihnen vorliegenden obigen Leasingvertrages und der dazugehörigen Ihnen ebenfalls vorliegenden Vertrags-Ergänzung(1): Der Betrag zum Ablauf des … Monats in Höhe von € … zuzügl. Mehrwertsteuer ist verbindlich und gilt sowohl für den Leasingnehmer als auch für einen von ihm zu benennenden, gewerblich tätigen Dritten uneingeschränkt als Kaufpreis, wenn er dies wünscht und sämtlichen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag ordnungsgemäß nachgekommen ist.“
Viele Kunden glauben, jetzt auf der sicheren Seite zu sein. Leider ist das nicht so. Denn AXON hat noch Fallen eingebaut. Weil die „Vertrags-Ergänzung(2)“ auf die „Vertrags-Ergänzung(1)“ Bezug nimmt, gilt nach Auffassung von AXON eine in die „Vertrags-Ergänzung(1)“ eingebaute Form- und Fristklausel, wonach der Leasingnehmer „unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten … per Einschreiben“ die Kaufoption ausüben muss – sonst läuft der Vertrag weiter und AXON verlangt das vollständig abbezahlte Fahrzeug nach Vertragsende zurück.
Wie verhält sich AXON?
Die Kunden werden über das mit Axon verwobene Leasingportal leasing.de zu AXON vermittelt.
Mit der Begründung, die Fahrzeuge noch selbst verkaufen zu können, geht AXON auch davon aus, trotz bilanzieller Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen zu müssen.
Auf Kritik reagieren AXON und die Familie Böttcher empfindlich. AXON reichte eine Unterlassungsklage gegen uns ein, die das LG Hamburg jedoch abwies. Außerdem werden gegen AXON-Kritiker Schmähseiten eines angeblichen Erik Böttcher geschaltet.
Zuletzt wurde die AXON LEASING AG in die AXON LEASING GmbH umgewandelt.
Tipp: Wenn Sie das Fahrzeug zum Vertragsende behalten wollen, schließen Sie einen Ratenkaufvertrag oder ein Darlehen. Beim Leasing ist ein Erwerbsrecht zum Vertragsende nicht vorgesehen, denn es führt dazu, dass die Leasingraten nicht mehr steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Sollten Sie trotzdem ein Erwerbsrecht im Leasingvertrag vereinbaren wollen, sollte dies klipp und klar schriftlich festgehalten werden, als „Erwerbsrecht des Leasingnehmers“ bezeichnet sein und mit keinen Fußangeln aus Form- und Fristklauseln versehen werden (siehe Ablöse nach Leasing).