Schlachte nicht die geleaste Kuh!

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat einen Bauer wegen Unterschlagung verurteilt. Er leaste 90 Milchkühe bei einer Leasingfirma. 23 davon ließ er schlachten.

„Entgegen seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, die ihm Informationspflichten des Leasinggebers auferlegten und ihm untersagten, den Standort der Kühe zu wechseln, entschied er sich dazu, im Folgenden 23 der geleasten Milchkühe zu schlachten, ohne die Leasinggeberin hiervon zu informieren.

Zwischen dem 30.04.2013 und dem 20.02.2015 brachte er an 16 Tagen jeweils ein oder mehrere Tiere zum Schlachten und ließ sich pro Tier etwa 450,00 EUR auszahlen. An sechs der vorgenannten Tage, an denen er Schlachtungen durchführte, wurden nicht nur eine, sondern zwei oder drei Kühe geschlachtet. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anklage vom 31.08.2015 Bezug genommen.

Wie bereits ausgeführt machte der Angeklagte gegenüber der Leasinggeberin keinerlei Meldung über diese Schlachtungen und strich die Vergütungen dafür ein. Insgesamt erhielt er hierfür zwischen 8.000,00 EUR bis 10.000,00 EUR. […]

Dem Angeklagten war im Hinblick auf die von ihm zur Schlachtung gegebenen geleasten Milchkühe bewusst, dass diese der Firma I. Leasing GmbH gehörten und er nicht befugt war, ohne deren Zustimmung eine Schlachtung zu veranlassen und den Erlös für sich zu behalten. Zumindest nahm er billigend in Kauf, dass es sich bei den geschlachteten Tieren um solche der Firma I. Leasing handelte. Dem Angeklagten war klar, dass ihm die Tiere von der Firma I. Leasing anvertraut waren und er diese ohne deren Zustimmung nicht schlachten und den Schlachterlös für sich vereinnahmen durfte. […]

Hiernach hat sich der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung in 16 Fällen schuldig gemacht. An 16 Tagen hat der Angeklagte jeweils 1 oder mehrere geleaste Milchkühe einer Schlachtung zugeführt. Er hat jeweils die Vergütung für die geschlachteten Tiere vereinnahmt und damit eine veruntreuende Unterschlagung nach den §§ 246 Abs. 1 und Abs. 2 StGB begangen.“

Das Amtsgericht Lüdenscheid verurteilte den Bauern wegen veruntreuender Unterschlagung in 16 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 Euro (Urteil vom 7. Januar 2016 – 72 Ls 35/15, 72 Ls – 304 Js 225/15 – 35/15 –).

Merke: Wer eine Sache least, darf sie nicht zerstören oder veräußern. Das gilt Fahrzeuge wie für Tiere. Tiere sind zwar keine Sachen, doch sind die gesetzlichen Vorschriften für Sachen auf sie anzuwenden (§ 90a BGB).

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