Restwertleasing: Darf Leasingbank zum Händlereinkaufspreis abrechnen?

Die Leasingbank ist nach Ende eines Leasingvertrages mit Restwertabrechnung verpflichtet, das Fahrzeug „bestmöglich“ zu verwerten. Sie muss zumutbaren Möglichkeiten nachgehen, einen über dem begutachteten Händlereinkaufswert liegenden Verkaufspreis zu erzielen (BGH, Urteil vom 10.10.1990 – VIII ZR 296/89). Kunden können sich dies zunutze machen, indem sie selbst ein Kaufangebot abgeben oder einen Kaufinteressenten vermitteln.

Liegt eine Rückkaufverpflichtung des Autohändlers vor, muss die Leasingbank von ihr Gebrauch machen, wenn sich sonst kein höherer Kaufpreis erzielen lässt (OLG Oldenburg, Urteil vom 06.03.2012 – 13 U 4/11).

Was tun, wenn der Händlereinkaufswert im Gutachten zu niedrig erscheint?

Tipp für betroffene Leasingnehmer:

Sie können der Bank anbieten, dass Sie selbst das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert inklusive Mehrwertsteuer bar kaufen oder der Bank einen Drittkäufer benennen, z.B. jemanden aus Ihrem Familien- oder Bekanntenkreis, einen anderen Händler oder jemanden, den Sie über ein Inserat finden.

Selbstverständlich dürfen Sie ein Angebot nur abgeben, wenn Sie den Kaufpreis auch bar bzw. durch Überweisung zahlen können. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, müssen Sie sich vorher um eine Finanzierungszusage von Ihrer Hausbank oder einer anderen Bank kümmern.

Weshalb sich diese Mühe lohnt:

Einwendungen gegen den begutachteten Händlereinkaufspreis haben nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich keinen Erfolg, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer Gelegenheit gegeben hat, ein höheres Kaufangebot abzugeben, und ein solches nicht abgegeben wird. Die Rechtsprechung unterstellt dann unwiderlegbar, dass es niemanden gibt, der bereit ist, mehr für das Auto zu zahlen als den im Gutachten festgestellten Händlereinkaufspreis.

Wenn Sie das Auto selbst kaufen und weiter nutzen oder später weiter verkaufen, ist das wirtschaftlich meist günstiger für Sie, als wenn die Leasingbank das Fahrzeug zum begutachteten Händlereinkaufspreis an den Händler verkauft und die Differenz bei Ihnen abrechnet.

Die Bank müsste das Kaufangebot nicht annehmen. Solange es nicht angenommen ist, bleiben Sie verpflichtet, das Fahrzeug pünktlich zurück zu geben. Die Bank müsste sich jedoch in jedem Fall das Kaufangebot bei der Abrechnung entgegen halten lassen und könnte Ihnen keine Restwertdifferenz in Rechnung stellen, wenn sie das Fahrzeug anderweitig schlechter verkauft.

Will die Bank zum begutachteten Händlereinkaufspreis verwerten, muss sie Ihnen vorher ausreichend Gelegenheit gegeben haben, ein Kaufangebot abzugeben oder einen Kaufinteressenten zu finden. Zwei Wochen sind zu kurz (OLG Düsseldorf, Urteile vom 30.03.2004 – 24 U 193/03, und vom 07.06.2005 – 24 U 235/04). Wenn Sie der Bank mitteilen, dass Sie sich um eine Finanzierung oder einen Drittkäufer bemühen, muss Ihnen die Bank unseres Erachtens mindestens einen Monat Zeit geben.

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