Restwertabrechnungen der Mitsubishi-Leasingbank unrechtmäßig

Die MKG Bank stellt aus unserer Sicht rechtswidrige Leasingabrechnungen. Die in den Verträgen enthaltene Restwertklausel ist unseres Erachtens in vielen Fällen unwirksam, so dass die Kunden die Rechnungen nicht zahlen müssen. Die Bank ist Finanzierungspartner von Mitsubishi. Sie schließt als Zweigniederlassung der MCE Bank GmbH im Auftrag und für Rechnung der MKG Leasing GmbH KFZ-Leasingverträge mit den Kunden.

Restwertausgleichsklausel

In den – teilweise mit Verbrauchern – abgeschlossenen Verträgen ist ein „kalkulierter Restwert“ angegeben. Des Weiteren enthalten die Verträge die Klausel:

„Die vom Leasingnehmer während der Vertragslaufzeit zu entrichtenden Leasingraten decken nicht die Anschaffungskosten sowie alle Nebenkosten des Leasinggebers. Die volle Deckung dieser Kosten wird jedoch vom Leasingnehmer dadurch gewährleistet, dass er entweder nach Beendigung der Vertragslaufzeit auf Verlangen des Leasinggebers den Leasinggegenstand zum kalkulierten Restwert zu kaufen verpflichtet ist (siehe § 11 b der Leasingbedingungen) oder eine Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlichen Wert des Leasinggegenstandes nach Ablauf der Leasingzeit auszugleichen hat (siehe § 11 a der Leasingbedingungen).“

Überhöhte „Restwerte“

Problematischer Weise entspricht der als „kalkulierter Restwert“ von der MKG eingetragene Betrag in uns vorliegenden Fällen nicht dem voraussichtlichen Fahrzeugwert, sondern ist erheblich höher angesetzt. Dadurch ist zum Vertragsbeginn bereits programmiert, dass es zu einer Nachzahlung in erheblicher Höhe – meist tausende Euros – kommt, ohne dass dies dem Leasingnehmer bewusst ist. Durch die Restwertüberhöhung wird dem Leasingnehmer nicht bloß das typische Restwertrisiko übergewälzt, in welchem Zustand das Fahrzeug sein wird und wie sich der Gebrauchtwagenmarkt entwickelt, sondern darüber hinaus auch eine mit praktischer Gewissheit feststehende Nachzahlung angelegt. Dies ist aus dem Vertrag für einen Fahrzeuglaien nicht ohne weiteres erkennbar.

Unserer Auffassung nach muss der Leasinggeber einen „Restwert“ grundsätzlich so kalkulieren, wie er bei realistischer Betrachtung und unter Zugrundelegung vorhandener Erfahrungswerte als Fahrzeugwert zum Ende der Vertragslaufzeit zu erwarten ist (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.04.1986, Az. 6 U 139/84; OLG Oldenburg, Urteil vom 18.02.1987, Az. 3 U 211/86).

Kein ausreichender Hinweis auf Nachbelastung

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in Finanzierungsleasingverträgen eine über den erwarteten Wert hinaus gehende Restschuld vereinbart werden kann. Jedoch muss der Leasinggeber eine solche Gestaltung dem Leasingnehmer kenntlich machen. Er muss er den Leasingnehmer deutlich darauf hinweisen, dass die Restschuld als vom voraussichtlichen Fahrzeugwert unabhängiger Rechnungsposten kalkuliert ist und zum Vertragsende eine erhebliche Nachzahlung zu erwarten ist (Ball, in: Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 1721). Die Vertragsformulare der MKG enthalten keinen solchen deutlichen Hinweis.

Aus diesen Gründen verstößt die Restwertausgleichsklausel der MKG unseres Erachtens gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB), wenn sie im Zusammenspiel mit einem überhöht angesetzten „Restwert“ verwendet wird. Folge der Unwirksamkeit ist, dass Leasingnehmer eine von der MKG in Rechnung gestellte Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verkaufserlös nicht zahlen müssen.

Andienungsrecht unwirksam

Das Andienungsrecht, wonach die MKG die Leasingnehmer verpflichten will, das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert zu kaufen, ist nach unserer Auffassung außerdem nach §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 1, 147 Abs. 2 BGB unwirksam, weil die Klausel wirtschaftlich betrachtet ein Angebot des Leasingnehmers darstellt, das Fahrzeug zu kaufen und sich der Leasinggeber eine unangemessen lange Annahmefrist vorbehält.

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