Pflicht zur bestmöglichen Verwertung

Nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Pflicht zur bestmöglichen Verwertung muss der Leasinggeber zumutbaren Möglichkeiten nachgehen, einen über dem begutachteten Händlereinkaufspreis liegenden Erlös zu erzielen, insbesondere wenn ihm weitere Interessenten genannt werden (Urteil vom 10.10.1990 – VIII ZR 296/89, NJW 1991, 221, 224). Leasingnehmer sollten deshalb dafür sorgen, dass der Leasingbank Kaufangebote zugehen.

Besteht eine Rückkaufverpflichtung des Lieferanten, muss der Leasinggeber von ihr Gebrauch machen (OLG Oldenburg, Urteil vom 06.03.2012 – 13 U 4/11, NJW-RR 2012, 1262).

Lädt der Leasinggeber den Leasingnehmer ein, ein Kaufangebot abzugeben oder zu vermitteln, und erfolgt dann kein höheres Angebot, darf der Leasinggeber zum Händlereinkaufspreis verwerten (BGH, Urteil vom 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, NJW 1997, 3166).

Eine Zweiwochenfrist ist zu kurz (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2004 – 24 U 193/03, NJW-RR 2004, 1208; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2005 – 24 U 235/04, BeckRS 2005, 08111).

Tipps für Leasingnehmer:

Zur Schadensminderung kann es sinnvoll sein, dass Sie der Bank anbieten, das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert inklusive Mehrwertsteuer bar zu kaufen oder der Bank einen Drittkäufer benennen, z.B. jemanden aus Ihrem Familien- oder Bekanntenkreis, einen anderen Händler oder jemanden, den Sie über ein Inserat finden. Sollte die Leasingbank während der Vertragslaufzeit bereits Zahlungen wegen Minderwerten (z.B. nach Unfall) erhalten haben, können Sie diese Beträge vom vereinbarten Restwert abziehen.

Einwendungen gegen den begutachteten Händlereinkaufspreis – auch durch Gegengutachten – haben nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich keinen Erfolg, wenn die Leasingbank dem Leasingnehmer Gelegenheit gegeben hat, ein höheres Kaufangebot abzugeben, und ein solches nicht abgegeben wird. Die Rechtsprechung unterstellt dann unwiderlegbar, dass es niemanden gibt, der bereit ist, mehr für das Fahrzeug zu zahlen als den von der Leasingbank festgestellten Händlereinkaufspreis.

Wenn Sie das Fahrzeug selbst kaufen und weiter nutzen oder später weiter verkaufen, ist das wirtschaftlich meist günstiger für Sie, als wenn die Leasingbank das Fahrzeug zum begutachteten Händlereinkaufspreis an den Händler verkauft und die Differenz bei Ihnen abrechnet.

Selbstverständlich dürfen Sie ein Angebot nur abgeben, wenn Sie den Kaufpreis auch bar bzw. durch Überweisung zahlen können. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, müssen Sie sich vorher um eine Finanzierungszusage von Ihrer Hausbank oder einer anderen Bank kümmern. Eine Finanzierungsanfrage bei der Leasingbank zählt nicht als Kaufangebot.

Es zählt nur ein unbedingtes Kaufangebot (ohne Wenn und Aber), z.B.: „Ich biete Ihnen an, das Fahrzeug [möglichst genaue Bezeichnung Hersteller, Modell, Fahrzeugident-Nummer] zum im Leasingvertrag [möglichst genaue Bezeichnung, Vertragsnummer etc.] vereinbarten Restwert zu kaufen.“ Nicht jedoch: „Ich kaufe das Fahrzeug, wenn ich das Geld von meiner Bank bekomme.“ oder „Ich kaufe das Fahrzeug, aber ich kann den Kaufpreis nur in Raten zahlen.“

Achten Sie darauf, dass das Kaufangebot der Leasingbank in beweisbarer Form zugeht. Mündliche/telefonische Angebote sind schwer beweisbar.

Das Angebot muss der Bank zugehen, nicht dem Händler. Ihr Vertragspartner ist die Bank, auch wenn der Händler in vielen Fragen Ihr Ansprechpartner sein mag. Bank und Händler können ein Interesse haben, dass Sie das Fahrzeug über den Händler kaufen. Die Bank vermeidet so die Sachmängelhaftung, der Händler streicht – zu Ihren Lasten – einen Gewinnaufschlag ein. Lassen Sie sich dadurch nicht davon abbringen, das Angebot der Leasingbank zu übermitteln.

Die Leasingbank muss das Kaufangebot nicht annehmen. Solange es nicht angenommen ist, bleiben Sie verpflichtet, das Fahrzeug pünktlich zurück zu geben. Die Bank müsste sich jedoch in jedem Fall das Kaufangebot bei der Abrechnung entgegen halten lassen und könnte Ihnen keine Restwertdifferenz in Rechnung stellen, wenn sie das Fahrzeug anderweitig schlechter verkauft.

Leasingvertrag und Leasingabrechnung - hohe Nachforderung bei der Leasing-Rückgabe

Hohe Nachforderung bei der Leasing-Rückgabe?

Senden Sie uns die Leasingabrechnung und Ihren Leasingvertrag. Wir prüfen die Unterlagen und wehren unberechtigte Forderungen ab.

Kostenlose Vorprüfung »