OLG München gibt AXON-Kunden Recht

Das Oberlandesgericht München hat ein Urteil des Landgerichts München I bestätigt, wonach ein Kunde der AXON GmbH den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.

Das Landgericht war zu der Überzeugung gelangt, dass die AXON-Mitarbeiterin dem Kunden telefonisch zugesichert hatte, er könne das Fahrzeug nicht nur zu dem in der „Vertrags-Ergänzung“ genannten Zeitpunkt, sondern auch zu anderen Terminen erwerben.

Daher entschied das Landgericht zugunsten des Kunden.

AXON legte dagegen Berufung ein.

Mit Beschluss vom 15.04.2020 – 32 U 1345/20 – teilte das Oberlandesgericht mit, dass die Berufung von AXON keine Erfolgsaussichten hat:

„Der Leasingvertrag, den der Kläger mit [AXON] geschlossen hat, gilt aufgrund der Anfechtung des Klägers als von Anfang an nichtig, § 142 BGB. [AXON] hat die geleisteten Leasingraten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückholung des Fahrzeugs zurück zu zahlen. […]

Allein in der Übersendung eines von den Vertragsverhandlungen abweichenden Vertragsangebots liegt noch keine Täuschung. Eine arglistige Täuschung liegt aber dann vor, wenn der Vertragspartner im Einzelfall aufgrund des Verhaltens des Täuschenden davon ausgehen sollte, dass das schriftliche Vertragsangebot inhaltlich den mündlichen Vertragsverhandlungen entspricht, und auch tatsächlich davon ausgegangen ist.“

Leasingvertrag und Leasingabrechnung - hohe Nachforderung bei der Leasing-Rückgabe

Hohe Nachforderung bei der Leasing-Rückgabe?

Senden Sie uns die Leasingabrechnung und Ihren Leasingvertrag. Wir prüfen die Unterlagen und wehren unberechtigte Forderungen ab.

Kostenlose Vorprüfung »