OLG München: AXON-Frist bei „Vertrags-Ergänzung(2)“ unwirksam

Die AXON GmbH war mit „Flexibilität“ und sicherte Kunden häufig zu, sie könnten ihr Fahrzeug jederzeit übernehmen.

Üben Kunden die Beendigungs- und Erwerbsoption aus, hält AXON sie oft hin oder verweigert die Übernahme des abbezahlten Fahrzeugs.

Unter anderem stützt sich AXON auf eine dreimonatige Frist aus der „Vertrags-Ergänzung(1)“. Dort ist auch davon die Rede, der Kunde müsse sich per Einschreiben an AXON wenden.

Das OLG München hat seine Rechtsprechung zugunsten der Kunden geändert und vertritt nun wie wir, dass die Dreimonatsfrist im Rahmen der Optionsausübung nach „Vertrags-Ergänzung(2)“ nicht gilt. Auch die Klausel über die angeblich erforderliche Form eines Einschreibens ist unwirksam.

Mit Urteil vom 09.07.2020 – 32 U 449/20 – wies das OLG München eine Berufung von AXON gegen ein Urteil des Landgerichts München I zurück. AXON hatte ihren Kunden verklagt auf Herausgabe des Fahrzeugs.

Schon das Landgericht hatte dem Kunden Recht gegeben und die Klage von AXON abgewiesen. Das Oberlandesgericht hielt diese Entscheidung aufrecht.

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