Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer: Finanzministerium passt Anwendungserlass an

Nachdem der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.05.2011, VIII ZR 260/10) und der Bundesfinanzhof (Urteil vom 20. März 2013, XI R 6/11) entschieden, dass auf Minderwertausgleich keine Umsatzsteuer zu entrichten ist, hat das Bundesfinanzministerium nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Laut dem BMF-Schreiben vom 06.02.2014 (IV D 2-S 7100/07/10007, 2014/0107895) sind Ausgleichszahlungen für Schäden bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Hingegen meint das Bundesfinanzministerium, dass Zahlungen für Mehrkilometer, Restwertausgleichszahlungen und Zahlungen für verspätete Fahrzeugrückgabe der Mehrwertsteuer unterworfen seien. Dies ist für Restwertausgleichszahlungen und Zahlungen für verspätete Fahrzeugrückgabe fragwürdig, weil diesen Zahlungen keine willentliche Leistung des Leasinggebers gegenübersteht.

Leasingnehmern und Leasinggebern bleibt unbenommen, sich gegen unberechtigte Umsatzsteuerbelastungen gerichtlich zur Wehr zu setzen. Das BMF-Schreiben ist rechtlich nur als interne Richtlinie für die Finanzbehörden anzusehen und hat keine bindende Außenwirkung.

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