Lombard-Fall: Vorlagefrage auf EuGH-Homepage falsch übersetzt

Im sogenannten Lombard-Fall, in dem es um die steuerliche Behandlung eines gekündigten Leasingvertrages geht, gibt die EuGH-Homepage in der deutschen Fassung des Vorlagetextes die Vorlagefrage nicht richtig wieder.

Vermutlich handelt es sich um einen Übersetzungsfehler. Es heißt auf der EuGH-Homepage in der deutschen Textfassung: „… weil der Leasingeber den Leasingvertrag wegen Vertragsverletzung durch den Leasinggeber gekündigt hat“. Korrekt muss es jedoch heißen: „… weil der Leasingeber den Leasingvertrag wegen Vertragsverletzung durch den Leasingnehmer gekündigt hat“.

Fehlerhafte deutsche Textfassung
Fehlerhafte deutsche Textfassung

Der Übersetzungsfehler erschließt sich durch einen Vergleich mit der englischen und der französischen Fassung.

Englische Textfassung
Englische Textfassung

Korrekt lauten die Vorlagefragen im Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 19. Juli 2016 – Lombard Ingatlan Lízing Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság (Rechtssache C-404/16):

„Ist der Begriff „teljesítés meghiúsulása“ [Scheitern der Erfüllung] im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) dahin auszulegen, dass er auch den Fall umfasst, dass bei einem Finanzierungsleasingsvertrag geschlossenen Typs der Leasinggeber die Zahlung des Leasingentgelts vom Leasingnehmer nicht mehr verlangen kann, weil der Leasingeber den Leasingvertrag wegen Vertragsverletzung durch den Leasingnehmer gekündigt hat?

Falls ja, ist der Leasingnehmer nach Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie auch dann zur Minderung der Steuerungsbemessungsgrundlage berechtigt, wenn der nationale Gesetzgeber von der in Art. 90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung keine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage ermöglicht hat?“

Maßgeblich für die rechtliche Behandlung durch den EuGH ist die ungarische Textfassung des einreichenden ungarischen Gerichts.

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