LG München I zu AXON-„Vertrags-Ergänzungen“

Immer wieder berichten Kunden der AXON GmbH, vormals AXON LEASING AG bzw. GmbH, dass AXON-Mitarbeiter ihnen durch telefonische Zusicherungen und „Vertrags-Ergänzungen“ zusagten, sie könnten das Fahrzeug zu den in der „Vertrags-Ergänzung(1)“ genannten Zeitpunkten und Restwerten sowie zum Vertragsende ohne Nachzahlung übernehmen. Beim Vertragsende will AXON davon nichts mehr wissen.

Das Landgericht München I entschied nun einen solchen Fall zugunsten eines AXON-Kunden. Es wies mit Urteil vom 02.09.2019 – 25 O 15200/18 – eine Herausgabeklage der AXON GmbH ab und verurteilte die AXON GmbH auf eine Widerklage des Kunden hin, das Fahrzeug zu übereignen und die Zulassungsbescheinigung Teil II herauszugeben.

In der Urteilsbegründung wird ausgeführt: „Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge […], ein Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin, dem Beklagten […] telefonisch zugesichert hatte, dass dem Beklagten entgegen der Regelung in Ziffer 1.1 [gemeint ist 13.1] der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K6) das Eigentum an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug bei vereinbarungsgemäßem Auslaufen des Leasingvertrages ohne weitere Zahlung übereignet wird sowie dass dem Beklagten ab dem 24. Monat nach Vertragsbeginn eine Kaufoption zu zeitlich gestaffelten Terminen zu jeweils feststehenden Restkaufpreisen zusteht.“

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