Das Landgericht München I wies mit Urteil vom 11.01.2019 – 26 O 7371/18 – eine Herausgabeklage der AXON GmbH, vormals AXON LEASING AG bzw. GmbH, ab und verurteilte sie auf eine Widerklage des Kunden hin, dem Kunden das Fahrzeug zu übereignen, die Zulassungsbescheinigung Teil II herauszugeben und seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Das Gericht zeigte sich nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass der AXON-Mitarbeiter dem Kunden im Telefonat eine Erwerbsoption versprochen hatte:
„Das Gericht ist auf der Basis des beiderseitigen Parteivorbringens nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit der uneidlichen Einvernahme der Zeugen […] davon überzeugt, dass die Beklagte die ihr zugesandte Vertragsergänzung(1) unter Berücksichtigung der zuvor zwischen den Parteien geführten Gespräche zum Abschluss des Leasingvertrags dahingehend verstehen durfte, dass die Klägerin ihr mit der Vertragsergänzung(1) das Recht einräumte, das gegenständliche Fahrzeug zu den in dem genannten Schreiben niedergelegten Bedingungen zu erwerben.“
In der Urteilsbegründung wies das Gericht außerdem darauf hin, dass die AXON-Problematik beim Landgericht München I inzwischen „gerichtsbekannt“ ist:
„Als letztlich für die Beweiswürdigung des Gerichts für die Annahme, dass die Erklärungen des Zeugen […] zu den ihm erteilten Zusagen für eine käufliche Übernahme des Fahrzeugs zutreffend sind, nicht entscheidendes Indiz kann noch die Tatsache gelten, dass gerichtsbekannt die Klägerin in zahlreichen Verfahren vor dem Landgericht München I (sei es als Klägerin auf Herausgabe- und Zahlungsklagen, sei es auf Klagen der Leasingnehmer als Beklagte) mit der Aussage der Leasingnehmer konfrontiert ist, dass ihnen in genau der gleichen oder sehr ähnlichen Form eine käufliche Übernahme des zu leasenden Fahrzeugs zugesagt wurde. Die auffällige Häufung entsprechender in der Vergangenheit gelaufener oder derzeit noch laufender Verfahren beim Landgericht München I mit entsprechen-den Behauptungen von offensichtlich nicht in persönlicher Beziehung zueinander stehender Leasingnehmer spricht für das Gericht doch sehr für die Richtigkeit des Vorbringens der Leasingnehmer.“