LG Mönchengladbach, Az. 3 O 265/09: Opel-Leasingvertrag unwirksam

Das Landgericht Mönchengladbach hat mit einem von uns erstrittenen Urteil vom 12.01.2010, Az. 3 O 265/09, die Restwertgarantieklausel aus dem Leasingvertrag der GMAC Leasing GmbH für unwirksam erklärt. Das inzwischen rechtskräftige Urteil wird hier in Auszügen aus den Entscheidungsgründen dokumentiert:

Eine dem Leasingnehmer abverlangte unterschriebene Selbstauskunft über eine „vereinbarte Fahrleistung“ in Kilometern ist im Verhältnis zu einer Restwertgarantieklausel widersprüchlich und führt gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit der Restwertgarantieklausel.

„In der Selbstauskunft ist als Abrechnung ‚Restwertabrechnung‘ angegeben und darunter ‚Vereinbarte Fahrleistung: 45.000 km‘. Wenngleich die vereinbarte Fahrleistung in dem Leasingantrag vom 8. Juni 2006 nicht angegeben ist, ist diese Information in der Selbstauskunft widersprüchlich, da der Eindruck entstehen kann, dass nur bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung eine Pflicht zum Restwertausgleich besteht (so für eine entsprechende Gestaltung in einem Leasing-Antragsformular BGH, NJW 2001, 2165, 2166 f.).

Die Angabe einer Gesamtfahrleistung ist beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung entbehrlich, weil die tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs über den Verkaufserlös in den Restwertausgleich einfließt. Ihr kommt vielmehr für den Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. -abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (BGH, NJW 2001, 2165, 2167).

Die Gesamtfahrleistung mag der Kalkulation der Leasingraten durch die Beklagte gedient haben. Dann ist jedoch nicht ersichtlich, warum der Kläger sie nicht nur angeben sollte, sondern auch unterschrieben hat. Ist in der Selbstauskunft die Restwertabrechnung mit der Angabe der Fahrleistung des Fahrzeugs verbunden, liegt die Auslegung, dass ein Restwertausgleich nur bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung erfolgt, bei deren Einhaltung dagegen entfällt, weil in diesem Fall der kalkulierte Restwert erreicht wird, nicht fern (vgl. BGH, NJW 2001, 2165, 2167).“

Eine Restwertgarantieklausel, die nicht auf realistische Restwertkalkulationen beschränkt ist, ist nur wirksam, wenn ein deutlicher Warnhinweis über die Gefährlichkeit der Klausel erfolgt.

„Die Regelung [zur Restwertgarantie] ist nicht auf realistische Restwertkalkulationen beschränkt, sondern erfasst jeden kalkulierten Nettorücknahmewert, auch wenn dieser von vorneherein nicht zu erreichen ist.

Dabei ist auch gegen eine derartige Vereinbarung im Grundsatz nichts einzuwenden. Auch ein beliebig angesetzter Restwert kann entgegen der Auffassung des Klägers als wirksamer Inhalt eines Leasingvertrages vereinbart werden (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 502, 503; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113).

Eine derartige Vertragsgestaltung muss jedoch in deutlicher Weise zum Ausdruck kommen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113). Eine solche Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich muss wegen des aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB fließenden Tranzparenzgebotes im Leasingvertrag selbst enthalten sein, und zwar so, dass dem Leasingnehmer klar und eindeutig bewusst wird, dass seine Entgeltpflicht sich nicht auf die Zahlung der während der vereinbarten Mietzeit anfallenden Leasingraten beschränkt, sondern im Falle eines Mindererlöses bei der Verwertung des Leasinggutes der Restwert abgesichert ist (vgl. BGH, NJW 1997, 3166; OLG Karlsuruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; OLG Dresden, ZMR 2000, 601; OLG Oldenburg, Urt. v. 02.04.1998, AZ 14 U 48/97; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502, 503; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag – Zahn, 6. Aufl. 2008, Kap. M Rn. 74 m.w.N.).

Mithin ist zu verlangen, dass auf der Vorderseite des Vertragsformulars der Bezug zwischen der Absicherung des Restwerts und der Verwertung des Leasinggutes klar in Erscheinung tritt (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 02.04.1998, AZ 14 U 48/97).

Es muss hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden, dass den Leasingnehmer eine Ausgleichspflicht trifft, wenn der vereinbarte Restwert durch die Verwertung des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht erzielt wird, also ein hinter dem garantierten Restwert zurückbleibender Erlös auszugleichen ist (Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag – Zahn, 6. Aufl. 2008, Kap. M Rn. 74).

Der Leasingnehmer muss sich darauf verlassen können, dass es nicht des Studiums der Geschäftsbedingungen bedarf, um im Wesentlichen erfassen zu können, welche Verpflichtungen durch den Vertragsschluss auf ihn zukommen (OLG Oldenburg, Urt. v. 02.04.1998, AZ 14 U 48/97).

Diesen Anforderungen genügt der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag nicht. Der Leasingantrag enthält zwar folgende Angaben (Bl. 10 GA):

‚Abrechnung der Restzahlung/Vergütung nach regulärem Vertragsende bzw. bei vorzeitiger Vertragsbeendigung:
RESTWERTABRECHNUNG [LSP1/2005 PKW mR]
kalkulierter Netto-Rücknahmewert zum regulären Vertragsende:
Wichtiger Hinweis: Der Leasingnehmer garantiert die Erreichung des Restwertes, vgl. Ziffer XVI.2. AGB.
Netto 17.959,91 Euro
MWSt. 2.873,59 Euro
Brutto 20.833,50 Euro‘

Aus dem bloßen Hinweis auf die Garantie für den Restwert und auf Ziffer XVI.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich für sich genommen nicht, dass die volle Differenz zu erstatten ist, wenn der Verwertungserlös den garantierten Netto-Rücknahmewert nicht erreicht.

Zudem spricht die Regelung in Ziffer XVI.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die in dem Antragsformular hingewiesen wird, von der Differenz zum ‚bei Rückgabe vereinbarten Netto-Restwert‘. Dies legt die Annahme nahe, dass der Netto-Restwert bei Rückgabe des Fahrzeugs der Disposition der Parteien unterliegt. Der Leasingnehmer könnte den Eindruck gewinnen, dass eine erhebliche Differenz zwischen dem kalkulierten und dem tatsächlichen Restwert bei Rückgabe des Fahrzeugs durch eine ‚Vereinbarung‘ des Netto-Restwerts bei Rückgabe aufgefangen werden kann.

Die Begrifflichkeiten sind bei Lektüre lediglich der Ziffer VI.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eindeutig. Die Gefährlichkeit der Regelung erschließt sich daraus noch nicht.

Auch der Hinweis, dass der Leasingnehmer den kalkulierten Restwert garantiert, und die Wendung ‚Abrechnung der Restzahlung‘ enthalten für sich genommen nicht die Information, welche Verpflichtung im Wesentlichen auf den Leasingnehmer zukommt, nämlich der Ausgleich der vollen Differenz zwischen dem kalkulierten Netto-Rückgabewert und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs oder eines erzielten Netto-Verkaufserlöses.“

Leasingvertrag und Leasingabrechnung - hohe Nachforderung bei der Leasing-Rückgabe

Hohe Nachforderung bei der Leasing-Rückgabe?

Senden Sie uns die Leasingabrechnung und Ihren Leasingvertrag. Wir prüfen die Unterlagen und wehren unberechtigte Forderungen ab.

Kostenlose Vorprüfung »