LG Erfurt: Abrechnungsklausel der VR-LEASING unwirksam

Die von der VR-LEASING AG verwendete Klausel, wonach sie das Fahrzeug dem Leasingnehmer andienen kann oder die Restwertdifferenz verlangen kann, ist unwirksam. Dies entschied das LG Erfurt in einem von uns erstrittenen Urteil zugunsten des Leasingnehmers (LG Erfurt, Urteil vom 26.02.2016, 9 O 828/15, PDF-Datei).

Die Abrechnungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot, wonach solche Verpflichtungen deutlich hervorgehoben werden müssen. Die VR-LEASING AG platzierte die Abrechnungsregelungen in Ziffer 17 ihrer sehr klein gedruckten AGB.

Das LG Erfurt wies darauf hin, dass die Abrechnungsmodalitäten unmittelbar im Antragsformular erklärt werden müssen und nicht im „Kleingedruckten“ versteckt werden dürfen.

Es führte zudem aus, dass bei unwirksamer Abrechnungsklausel auf Leasingverträge mietrechtliche Abrechnungsgrundsätze anzuwenden sind, d.h. übermäßige Abnutzungen zu ersetzen sind. Solche waren von der Leasinggesellschaft jedoch nicht mehr geltend gemacht.

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