LG Düsseldorf: Restwertklausel von Peugeot und Citroen unwirksam

Das Landgericht Düsseldorf hält eine Klausel zur Restwertabrechnung in Leasingverträgen der Banque PSA für unwirksam. Kunden der Hausbank von Peugeot und Citroen müssen nach dieser Ansicht keinen Restwertausgleich zahlen.

Bei der Restwertabrechnung wird im Leasingvertrag ein Betrag festgelegt, den das Fahrzeug nach der Rückgabe zum Vertragsende noch erlösen muss.

Die Leasingbank verkauft das Fahrzeug und rechnet die Differenz mit dem Kunden ab. Ist der Erlös höher als der vertragliche Restwert, erhält der Kunde eine Erstattung. Bleibt der Erlös hinter dem vertraglichen Restwert zurück, muss der Kunde nachzahlen – oft mehrere tausend Euro.

Die Banque PSA stellte in der Abrechnungsklausel nicht auf den tatsächlich erzielten Verkaufserlös ab, sondern auf einen Schätzwert, den der Händler oder ein beauftragter Sachverständiger ermitteln:

„Die Differenz zu einem niedrigeren Schätzwert ist der Bank vom Leasingnehmer zu erstatten, 75 % der Differenz zu einem höheren Schätzwert von der Bank zu vergüten.“

Diese Regelung hält das Landgericht Düsseldorf für unwirksam (LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2017 – 13 O 30/16) mit der Folge, dass der Kunde keinen Restwertausgleich zahlen musste:

„Grundsätzlich ist eine Restwertgarantieklausel, wonach der Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit den Betrag an den Leasinggeber zurückzahlen muss, um den der tatsächliche Wiederveräußerungswert hinter dem vereinbarten Restwert zurückbleibt, nicht derart ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 179/13, Rn. 18 – zitiert nach juris). […]

Vorliegend weicht die streitgegenständliche Restwertklausel jedoch von dieser typischen Gestaltung eines Leasingvertrages derart ab, dass der Leasingnehmer mit dieser Klausel nicht zu rechnen brauchte.

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat dann überraschenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 179/13, Rn. 19 – zitiert nach juris).

Vorliegend liegen die maßgeblichen Abweichungen darin, dass es nicht auf den tatsächlich erzielten Verkaufspreis ankommt, sondern auf einen Schätzpreis, den der Händler bei Rücknahme des Fahrzeugs festlegt. Hieran ändert es auch nichts, dass es dem Leasingnehmer freisteht, die Einholung eines Schiedsgutachtens zu beantragen. Indem nicht auf den tatsächlich erzielten Wiederverkaufspreis abgestellt wird, sondern auf einen hiervon womöglich abweichenden vom Händler festgelegten Schätzpreis wird das Vollamortisationsprinzip nicht vollständig umgesetzt. Hinzukommt, dass der Leasingvertrag dem Leasingnehmer keine Möglichkeit eröffnet, einen Drittkäufer zu benennen, der bereit ist, mehr als den Händlereinkaufspreis zu zahlen.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, wenn der Beklagten nachträglich eine Möglichkeit eingeräumt wurde, das Fahrzeug zum Schätzpreis zu übernehmen bzw. einen Drittkäufer zu benennen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiv auszulegen, so dass individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsschlusses nicht zu berücksichtige sind. Es kommt nicht auf das Ergebnis im Einzelfall, sondern darauf an, dass das Auslegungsergebnis als allgemeine Lösung des stets widerkehrenden Interessengegensatzes angemessen ist (BGH, Urteil vom 08. Mai 1973 – IV ZR 158/71, Rn. 19 – zitiert nach juris). Im Übrigen wurde nach dem Vortrag der Kläger der Beklagten diese Möglichkeit erst am Ende der Vertragslaufzeit angeboten, so dass dies auf die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Auswirkungen haben kann.“

In der Berufungsinstanz teilte das OLG Düsseldorf die Wirksamkeitsbedenken gegen die Abrechnungsklausel. Anders als das Landgericht sah es in dem Fall trotzdem eine Zahlungspflicht des Leasingnehmers, da der Vertrag neben der beanstandeten Klausel noch einen Passus enthielt „Vom Leasingnehmer garantierter Wert des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit: Inklusive Mehrwertsteuer von zur Zeit 19 % 19.872,74 EUR.“ Insgesamt gehe aus dem Vertrag deutlich genug hervor, dass der Leasingnehmer den Restwertausgleich schulde:

„Die vorliegende Restwertgarantie ist nicht überraschend, weil leasingtypisch und unübersehbar deutlich im Vertragstext hervorgehoben. Sie ist hinreichend transparent, weil daraus unmissverständlich hervorgeht, wie bei Ablauf des Leasingvertrages abgerechnet werden soll, namentlich dass der Leasingnehmer einen Restwert bei Ablauf der Leasingzeit garantiert, und dass die Differenz zu einem niedrigeren Schätzwert von ihm an die Leasinggeberin zu erstatten ist. Damit wird für den Leasingnehmer unmissverständlich klar, dass er in jedem Fall den um den Schätzwert verminderten garantierten Restwert an die Klägerin zu zahlen hat.“

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2018 – I-24 U 128/17 –, juris)

Diese Ansicht ist rechtlich fragwürdig, weil das OLG die als unwirksam erkannte Klausel heranzieht, um die Deutlichkeit und Transparenz der Restwertgarantie zu begründen.

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