Leasing-Verwertung: Wie gut ist bestmöglich?

Bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung fordert der Bundesgerichtshof von der Leasingbank, das Fahrzeug „bestmöglich“ zu verwerten.

Seit 1985 hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, der Leasinggeber – also die Leasingbank – sei zur „bestmöglichen Verwertung“ des Leasingobjekts verpflichtet:

  • Bestmögliche Verwertung: „Die ordentliche Kündigung verwandelt den Finanzierungsleasingvertrag vielmehr in ein Abwicklungsschuldverhältnis, das den Leasingnehmer zur Rückgabe des Leasingobjekts und zum Ausgleich des noch nicht getilgten Teils der Gesamtkosten des Leasinggebers verpflichtet, den Leasinggeber zu bestmöglicher Verwertung des Leasingobjekts.“ (BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 – VIII ZR 148/84 –, BGHZ 95, 39-62)
     
  • Schadensersatz: „Wohl könnte in Betracht kommen, daß die Klägerin sich schadensersatzpflichtig gemacht hätte, wenn sie dem Interesse des Beklagten an einer bestmöglichen Verwertung schuldhaft zuwidergehandelt hätte.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 1988 – 10 U 131/87 –, juris Rn. 7)
     
  • „Diese Pflicht zur bestmöglichen Verwertung erfüllt der Leasinggeber nicht ausnahmslos schon durch die Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis (a.A. OLG Karlsruhe IuR 1987, 188 und – für die Verwertung von Sicherungseigentum – OLG Düsseldorf WM 1990, 1062). Anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses muß der Leasinggeber nachgehen. Das gilt insbesondere dann, wenn ihm vom Leasingnehmer weitere Interessenten genannt werden. Inwieweit sich der Leasinggeber selbst um solche Interessenten bemühen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere von der Marktgängigkeit des Leasingobjekts ab. Auf der anderen Seite kann dem Leasinggeber nicht allein deshalb die Mißachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt vorgeworfen werden, weil er an einen Händler veräußert und weniger als den Händlerwiederverkaufswert erzielt hat. Die Suche nach einem anderen Abnehmer als einem Händler kann sich als zeitraubend und aufwendig erweisen, aber gleichwohl erfolglos bleiben und dann dem Leasinggeber sowohl den Vorwurf der Verletzung der ihm zur Schadensminderung obliegenden Pflicht zur Veräußerung in angemessener Zeit (BGHZ 94, 195, 216) eintragen als auch ihn dem Einwand aussetzen, er habe unnötige Kosten verursacht. Solche Kosten gingen trotz der in der Kalkulation der Klägerin fehlenden Abwicklungskosten hier als Verwertungskosten zu Lasten der Leasingnehmerin (§ 11 des Leasingvertrages). Ob unter solchen Umständen die Suche nach weiteren Interessenten aussichtsreich ist, muß vom Standpunkt eines mit zumutbarer Sorgfalt handelnden Leasinggebers und unter Berücksichtigung der ihm zum Zeitpunkt der Verwertung offenen Erkenntnismöglichkeiten beurteilt werden.“ (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1990 – VIII ZR 296/89 –, juris Rn. 25)
     
  • Gutachter dient dem Interesse des Leasingnehmers: „Wenn die Kl. gleichwohl einen Sachverständigen einschaltete, geschah das nicht aufgrund von Sachzwängen oder im Interesse des Bekl., sondern zur eigenen Absicherung der Kl., die sich so gegen den Vorwurf, sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt um eine bestmögliche Verwertung bemüht und das Fahrzeug deshalb zum Nachteil des Bekl. unter Wert veräußert zu haben, schützen konnte, oder aufgrund einer Vereinbarung mit der M.-GmbH, die – wie die tatsächliche Abwicklung vermuten läßt -als Lieferantin das Fahrzeug möglicherweise zum Schätzwert wieder übernehmen sollte. Auch dies wäre dem Bekl. nicht als adäquate Folge der Kündigung anzulasten, weil eine solche im voraus getroffene Abrede nicht der Verpflichtung der Kl., sich mit zumutbarer Sorgfalt um eine bestmögliche Verwertung des Leasinggegenstandes zu bemühen, entsprochen hätte (vgl. BGH NJW 1991, 221 [224]). Im übrigen ist die Kl. der Annahme des LG, auch bei planmäßiger Abwicklung des Vertrages wäre ein Wertgutachten eingeholt worden, nicht konkret entgegengetreten. Soweit sie sich darauf beruft, das Gutachten habe es im Interesse des auf den ‚vollen Buchwert‘ haftenden Bekl. ermöglicht, ‚gleich den konkreten Schaden berechnen zu können‘, verkennt sie bereits, daß sie zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet war und es bei der Schadensberechnung nicht auf einen Schätzwert, sondern auf den tatsächlich erzielten oder erzielbaren Veräußerungserlös ankam, der mit dem geschätzten Einkaufspreis nicht notwendig übereinstimmen mußte.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 1991 – 24 U 19/91 –, juris Rn. 7 f.)
     
  • Reparaturkosten: „Soweit ein solcher Mehrerlös tatsächlich nicht erreicht worden ist, kommt es darauf an, ob der Leasinggeber bei seiner Entscheidung, die Reparatur durchführen zu lassen, unverschuldet davon ausgegangen ist, der Reparaturaufwand werde zumindest einen entsprechend höheren Verwertungserlös bedingen. Dies folgt aus der dem Leasinggeber obliegenden Verpflichtung, sich nach Beendigung des Leasingvertrages mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung der Leasingsache zu bemühen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 – VIII ZR 296/89 = WM 1990, 2043, 2046 m.w.Nachw.). Wählt er – obwohl zumutbar und möglich – nicht die Verwertungsalternative, die den Schaden am geringsten hält, kann ihm dies wegen Verletzung seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zum Nachteil gereichen.“ (BGH, Urteil vom 27. November 1991 – VIII ZR 39/91 –, juris Rn. 10)
     
  • „Die eigenständige Regelung in § 11 S. 7 der Weiteren Bedingungen des Leasingvertrages hält jedenfalls einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand. Nach dieser Regelung soll der erzielte Erlös als marktgerecht gelten, wenn es der Leasingnehmer unterläßt, einen Kaufinteressenten nachzuweisen. Diese Bestimmung ist gem. § 9 II Nr. 2 AGBG unwirksam, weil sie dem Leasingnehmer das Risiko der Verwertung des Leasingobjektes überbürdet und dabei außer acht läßt, daß nach dem für Leasingverträge typischen Amortisationsprinzip die Erfüllungsansprüche des Leasinggebers auf den Gesamtbetrag seiner Finanzierungsaufwendungen begrenzt sind. Mit diesem Grundsatz läßt es sich nicht vereinbaren, daß die Klägerin als Leasinggeberin von dem Beklagten zu 1) aufgrund der vorstehenden Regelung auch dann noch eine Nachzahlung beanspruchen könnte, wenn das Leasingfahrzeug bei der Rückgabe tatsächlich einen am Markt erzielbaren Wert mindestens i.H.d. kalkulierten Restwertes besaß. Gerade weil es sich bei Leasingfahrzeugen um gängige Objekte handelt, war von der Klägerin – ausgehend vom Standpunkt eines mit zumutbarer Sorgfalt handelnden Leasinggebers – zu erwarten, daß sie sich nach anderen Abnehmern umsah, es also nicht von vornherein beim Verkauf des Pkw an einen Händler bewenden ließ. Dabei ist von dem Leasinggeber auch zu verlangen, daß er die Verwertung des Leasingfahrzeuges durch Anzeigen in allgemein zugänglichen Zeitungen der Region angemessen fördert (vgl. Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 4. Aufl., Rn. 1040).“ (OLG Celle, Urteil vom 3. November 1993 – 2 U 228/91 -, OLGR Celle 1994, 132)
     
  • „Ob [der Leasinggeber] sich jedoch selbst um weitere Interessenten bemühen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere von der Marktgängigkeit des Leasingobjekts ab. Bei der Restverwertung anläßlich eines Totalschadens kann der Verkauf an einen Händler nicht beanstandet werden. Es wäre Sache des Beklagten vor der Verwertung anderweitige Möglichkeiten für einen besseren Erlös darzutun. Die ohne Konkretisierung vorgetragene Behauptung, es seien 10 000 DM zu erzielen gewesen, anstelle der von der Klägerin brutto erreichten 8 000 DM, ist ohne Angabe vom Zustand des Fahrzeugs und weiterer Interessenten für einen Ankauf unbeachtlich. Soweit der Beklagte schließlich einen Schaden der Klägerin damit bestreitet, daß diese nicht den im Vertrag vom17.10.1991 festgelegten Anschaffungspreis ihrerseits bei dem Erwerb des Fahrzeugs gezahlt habe, kann er gleichfalls nicht gehört werden. Der Nennung des Anschaffungspreises im Vertrag ist Grundlage der Kalkulation der Leasingraten und damit der vereinbarten Gegenleistung aus der Überlassung des Leasingguts. Es geht aber bei Schadensersatzberechnung nicht um die Berechnung eines Sachschadens der Klägerin, sondern um die Ermittlung des ihr aus der Nichtdurchführung des Vertrages entstehenden Schadens.“ (OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 1994 – 28 U 50/93 –, juris Rn. 36)
     
  • „Dabei war hier zu berücksichtigen, daß es sich bei der Leasingsache um ein Fahrzeug eines Herstellers handelt, dessen Produkte sich gerichtskundig wegen ihres hohen technischen Standards und aus sonstigen Gründen auf dem Gebrauchtwagenmarkt größter Beliebtheit erfreuen. Für den Senat steht daher fest (§ 286 ZPO), daß es sich hier um einen marktgängigen Leasinggegenstand handelte, der ohne weiteres zum marktüblichen Preis an einen Endverbraucher hätte abgesetzt werden können. Das Argument der Klägerin, sie verfüge nicht über eine eigene Verkaufsorganisation, ist demgegenüber nicht stichhaltig. Denn sie bedient sich auch bei Vermittlung und Zustandekommen der Leasingverträge des BMW-Händlernetzes, auf das sie dementsprechend auch nach Beendigung eines Leasingvertrages zurückgreifen kann. Stattdessen den jeweiligen Händlern ohne eigene Bemühungen das Fahrzeug zum erheblich niedrigeren Händlereinkaufspreis zu überlassen, berücksichtigt einseitig nur das Interesse der Leasinggeberin, die Sache nach Vertragsbeendigung alsbald loszuwerden. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Denn der Wert einer Sache wird gewöhnlich von dem im Markt bei Veräußerung an einen Endverbraucher erzielbaren Preis bestimmt, der im allgemeinen erheblich über dem Händlereinkaufspreis liegt.“ (OLG Koblenz, Urteil vom 10. März 1994 – 5 U 1257/93 –, juris Rn. 18)
     
  • „Angesichts der vertraglichen Verwertungsklausel muß sich die [Leasinggeberin] nicht von sich aus – etwa durch Anzeigen – um private Interessenten bemühen (für weitergehende Verwertungsbemühungen von Westphalen a.a.O., Rn. 1040). Dies benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen, da er diese vertragliche Regelung und den Verwertungszeitpunkt kennt. Er kann sich selbst um private Interessenten bemühen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1993, 1016 = OLGR Köln 1993, 178), die günstigere Preise als die gängigen Händlereinkaufspreise, die anhand der Schwacke-Liste ermittelt werden können, zu zahlen bereit sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vom Händler angebotene Preis den Wert des Fahrzeuges nach der Schwacke-Liste nicht um mehr als 10 % unterschreitet (vgl. zur Veräußerung nach Sachverständigenermittlung BGH WM 1990, 2043, 2047).“ (OLG Köln, Urteil vom 14. November 1994 – 2 U 66/94 –, juris Rn. 15 f.)
     
  • „Der von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte pauschalierte Schadensersatzanspruch scheitert daran, daß Nr. XV.1 Abs. 2 ihrer AGB in mehrfacher Hinsicht wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist. Das beruht zum einen auf der Bindung des Leasingnehmers an die Schätzung des Händlereinkaufspreises für das Fahrzeug durch den allein von der Klägerin zu benennenden Sachverständigen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. Oktober 1990 – VIII ZR 296/89 = WM 1990, 2043 unter II 5) erfüllt der Leasinggeber seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache nicht ausnahmslos durch die Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis. Vielmehr muß der Leasinggeber auch anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachgehen. Jedenfalls wenn der zu erzielende Händlereinkaufspreis mehr als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt, benachteiligt die Bindung an den Händlereinkaufswert den Leasingnehmer in unangemessener Weise, wenn – wie in Nr. XV der AGB der Klägerin – die Klausel auch für einen solchen Fall die Minderung des Schadensersatzanspruchs des Leasinggebers aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht ausschließt (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdnr. 1157).“ (BGH, Urteil vom 22. November 1995 – VIII ZR 57/95 –, juris Rn. 22 ff.)
     
  • „Die Bindung des Leasingnehmers an den geschätzten Händlereinkaufspreis für das Fahrzeug hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz nicht stand. Sie läßt außer acht, daß der Leasinggeber nach dem Ende der Leasingzeit zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache verpflichtet ist. Ansprüche des Leasinggebers aus dem Leasingvertrag sind nämlich auf die Vollamortisation der Aufwendungen des Leasinggebers beschränkt. […] Hinsichtlich des in Ziff. XVI 6 der AGB der Klägerin niedergelegten Drittkäuferbenennungsrechts des Leasingnehmers kann offen bleiben, ob die Erwägungen, aus denen der BGH diese Klausel (vgl. BGH NJW 1996, 455) bei einem Schadenersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages nach fristloser Kündigung für unwirksam gehalten hat, auch im vorliegenden Fall einer vertragsgemäßen Beendigung des Leasingvertrags, durchgreifen. Jedenfalls ist diese Klausel schon für sich allein als unangemessen i.S.v. § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz anzusehen, weil der Beginn der Frist für die Benennung eines Drittkäufers durch den Leasingnehmer auf das Datum des Aufforderungsschreibens des Leasinggebers festgelegt ist. Damit ist nicht mehr gewährleistet, daß dem Leasingnehmer eine ausreichende Frist zur Wahrnehmung seines Rechts verbleibt. Der hiergegen erhobene Einwand der Klägerin, daß unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten dem Leasinggeber noch 13 Tage blieben, einen Drittkäufer zu benennen, überzeugt nicht. Das Datum des Schreibens, mit dem der Leasingnehmer über die Schätzung des Händlereinkaufspreises und sein Recht zur Benennung eines Drittkäufers informiert wird, muß nämlich mit dem Datum der Aufgabe des Schreibens zur Post nicht identisch sein. Die Formulierung der AGB-Bestimmung schließt nicht aus, daß das Schreiben, z.B. aufgrund interner Organisationsmängel der Klägerin, erst später abgeschickt wird, wodurch die ohnehin sehr knappe Frist weiter unzumutbar reduziert würde.“ (OLG Celle, Urteil vom 18. Dezember 1996 – 2 U 2/96 –, juris Rn. 10)
     
  • „Zwar ist der Leasinggeber – obwohl er Eigentümer des Leasingguts ist – nach Vertragsende verpflichtet, sowohl im Hinblick auf die Art als auch auf den Ort der Verwertung die Interessen des Leasingnehmers optimal zu wahren (BGH NJW-RR 1991, 310; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 4. Aufl., Rdn. 781). Die Klägerin legt jedoch substantiiert dar, welche Anstrengungen sie nach der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages am 31. Mai 1994 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Fahrzeuges unternommen hat und daß nach der Situation auf dem Gebrauchtwagenmarkt im Sommer des Jahres 1994 ein höherer Verwertungserlös als derjenige in Höhe von 27.391,30 DM netto, entsprechend 31.500 DM brutto, kaum zu erzielen war. Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung behauptet, die Klägerin habe das gut marktgängige Fahrzeug nicht zum bestmöglich erzielbaren Preis, der im Bereich zwischen 35.280 DM und 39.200 DM netto gelegen habe, veräußert, läuft sein Vorbringen auf den Einwand hinaus, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 1 BGB nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit hat indes der Ersatzpflichtige. Der Geschädigte muß aber, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken. Er muß erforderlichenfalls darlegen, was er zur Schadensminderung unternommen hat (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 53. Aufl., § 254, Rdn. 82 mit Hinweis auf BGHZ 91, 167 und 260 sowie BGH NJW-RR 1986, 1083). In Anbetracht der detaillierten Darlegungen der Klägerin hinsichtlich ihrer Versuche zur bestmöglichen Verwertung des Fahrzeuges reichen das pauschale Bestreiten der Beklagten in bezug auf die vorgetragenen Verkaufsbemühungen und ihr unsubstantiiertes Vorbringen zu dem nach ihrer Ansicht erzielbaren Veräußerungserlös nicht für die Feststellung, daß die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt hat.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 1997 – 10 U 11/96 –, juris Rn. 5)
     
  • Kaufangebot: „Davon abgesehen hatte der Beklagte der Klägerin angeboten, das Fahrzeug für 27.000 DM käuflich erwerben zu wollen. Die Klägerin war jedoch nur bereit, ihm den Wagen zu einem Kaufpreis von 33.000 DM zu überlassen. … Da sich der Verwertungserlös des Fahrzeuges auf das Abrechnungsverhältnis mit dem Leasingnehmer unmittelbar auswirkt, ist der Leasinggeber nach Treu und Glauben zur bestmöglichen Fahrzeugverwertung verpflichtet (BGH NJW 1985, 2258; NJW 1991, 221; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rn. 1254 ff.). Dieser Verpflichtung handelt der Leasinggeber schuldhaft zuwider, wenn er das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis als tatsächlich erzielbar veräußert. Der Leasingvertrag selbst sieht für den Verkaufsfall eine Nachbelastung des Leasingnehmers nur vor, wenn der Erlös hinter dem vereinbarten Restwert zurückbleibt. Lehnt der Leasinggeber einen – für den Leasingnehmer – günstigeren Verkauf des Leasinggutes ab und bleibt der hierdurch tatsächlich erzielte Erlös hinter dem möglichen höheren Veräußerungserlös zurück, ist der Leasinggeber nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung gehalten, den Leasingnehmer im Rahmen der Restwertausgleichsabrechnung so zu stellen, als sei der mögliche höhere Erlös erzielt worden; diesem möglichen höheren Erlös ist dann der vereinbarte Restwert gegenüberzustellen. Danach ist vorliegend der vom Beklagten der Klägerin gebotene (höhere) Kaufpreis von 27.000 DM von dem vereinbarten Restwert von 28.403,29 DM abzuziehen. Die verbleibende Differenz – also einen Betrag von 1.403,29 DM – hat der Beklagte der Klägerin als Restwertausgleich zu erstatten.“ (OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 1997 – 19 U 216/96 –, juris Rn. 5 f.)
     
  • „Die in Nr. XIV. 4 der Leasingbedingungen der Klägerin getroffene Regelung begegnet aber deswegen Bedenken, weil sie den Leasingnehmer für den Fall, daß die Vertragspartner sich über den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht einigen, an die Schätzung des Händlereinkaufspreises bindet (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter II 1 a aa). Eine solche Klauselfassung läßt unberücksichtigt, daß der Leasinggeber – auch bei planmäßigem Vertragsablauf – zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjekts verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht ausnahmslos durch die Veräußerung zum Händlereinkaufspreis genügt (Senatsurteile vom 22. November 1995 aaO und vom 10. Oktober 1990 – VIII ZR 296/89 = WM 1990, 2034 unter II 5 m.w.Nachw.). […] Die Klägerin hat ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung schon deswegen genügt, weil sie dem Beklagten nach Einholung des Schätzgutachtens angeboten hat, das Fahrzeug zum Schätzpreis zu übernehmen. Die Verpflichtung des Leasinggebers, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten, soll zum Schutz des Leasingnehmers gewährleisten, daß diesem der tatsächliche Marktwert des Leasingobjekts im Verwertungszeitpunkt zugute kommt. Diesen Vorteil kann der Leasingnehmer sich auch dadurch sichern, daß er das nach seiner Auffassung zu gering bewertete Leasingobjekt zum Schätzpreis erwirbt und es auf eigene Rechnung zu dem höheren tatsächlichen Marktwert weiterveräußert. Auf diesem Gedanken beruht auch die in dem Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter II 1 a bb erörterte, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertretene Auffassung, die – für sich allein betrachtet unangemessene – Bindung des Leasingnehmers an den Händlereinkaufspreis werde durch die Einräumung eines Drittkäuferbenennungsrechts kompensiert. Mit dem Angebot, ihm das Fahrzeug zum Schätzpreis zu überlassen, hat die Klägerin den Beklagten in gleicher Weise wie durch die Einräumung eines Drittkäuferbenennungsrechts in die Lage versetzt, den vermeintlich höheren Verkehrswert des Leasingobjekts durch dessen Veräußerung an einen Dritten zu seinen Gunsten zu realisieren. Daß der Beklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen.“ (BGH, Urteil vom 04. Juni 1997 – VIII ZR 312/96 –, juris Rn. 19 u. 23)
     
  • Leasinggeber muss von Rückkaufvereinbarung mit Händler Gebrauch machen: „Zwar waren die Beklagten an der zwischen der Klägerin und der Firma D. getroffenen Vereinbarung nicht beteiligt. Auch mag diese Vereinbarung zunächst nur der Absicherung der Klägerin gedient haben. Die sich daraus gleichwohl ergebende Verpflichtung gegenüber den Beklagten ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Pflicht des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstandes. Indem die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Firma D. nicht durchgesetzt hat, hat sie gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen, weshalb die Beklagten aus den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung nunmehr so zu stellen sind, wie sie bei vertragsgerechtem Verhalten gestanden hätten. Wäre das Fahrzeug jedoch zum Restkaufwert von der Firma D. übernommen worden, hätte eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht entstehen können, weshalb ein Zahlungsanspruch nicht besteht.“ (OLG Oldenburg, Urteil vom 02. April 1998 – 14 U 48/97 –, juris Rn. 32 f.)
     
  • „Die Mängel, die das Fahrzeug bei Rückgabe aufwies, schränkten seine Vermarktungsfähigkeit nicht ein. Sie bezogen sich zu einem Gutteil auf den Austausch von Verschleißteilen und auf Wartungsarbeiten. Im Übrigen betrafen sie vornehmlich optische Beeinträchtigungen (kleinere Dellen, Kratzer und Verschrammungen; auf den in Augenschein genommenen Fotos kaum erkennbar). Diese sind bei einem Fahrzeug dieses Alters durchaus nicht ungewöhnlich. Der entsprechende Interessentenkreis reagiert hierauf, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, üblicherweise mit maßvollen Preisabschlägen. Abgesehen von dem Katalysator, dessen Hitzeblech defekt und der deswegen insgesamt auszutauschen war, lagen hingegen keine gravierenden, die Fahr- und Funktionstüchtigkeit oder Sicherheit des Fahrzeugs nachhaltig in Frage stellenden Mängel vor. Solche haben weder der Mitarbeiter der GmbH, der erstinstanzlich vernommene Zeuge, noch der DEKRA-Sachverständige, den der Senat nochmals als Zeugen vernommen hat, bei ihren Besichtigungen ausmachen können.“ (OLG Dresden, Urteil vom 11. November 1998 – 8 U 3066/97 –, juris Rn. 54)
     
  • „Die Chance, durch eigene Bemühungen einen möglichst hohen anrechenbaren Verkaufserlös zu erreichen, kann der Leasingnehmer nur dann wahrnehmen, wenn er hinreichend Zeit für eine Suche nach einem Kaufinteressenten erhält (so zu Recht Graf von Westphalen, a.a.O., Rdnr. 1079, 1083). Ein rein formelles Recht, welches er nicht ausnutzen kann, reicht nicht aus. Die Klägerin setzt ihren Kunden ausweislich XVI 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Benennung eines Interessenten eine Frist von 14 Tagen, wobei die Frist bereits mit dem Datum des Schreibens beginnt. Diese kurze Frist reicht auch unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin an einer zügigen Verwertung ersichtlich nicht aus, um dem Leasingnehmer eine halbwegs realistische Chance zu bieten, einen Interessenten zu finden (so auch Graf von Westphalen a.a.O.). Es ist ihm nicht möglich, so schnell Anzeigen aufzugeben und den Wagen Interessenten vorzuführen, zumal er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz des Wagens ist. Es kann ihm nicht angesonnen werden, sich bereits vorher nach Interessenten umzusehen. Ein Gutachten über den Zustand und den Wert des Fahrzeuges liegt vorher noch nicht vor, wird vielmehr erst mit dem Aufforderungsschreiben übersandt. Es handelt sich bei der Klägerin um einen markengebundenen Leasinggeber, so daß der Kunde berechtigterweise davon ausgehen kann, daß sie – gegebenenfalls mit Hilfe des Händlernetzes des Automobilkonzerns, zu der die Klägerin gehört –, einen überragenden Marktüberblick hat und daher eine ordnungsgemäße Verwertung ohne Komplikationen durchführen kann. Durch die Formulierung der Klausel wird er noch in der Erwartung bestärkt, daß er bis zum Erhalt des Schreibens zuwarten kann und erst danach notfalls aktiv werden muß. Schließlich ist ein Leasinggeber auch ohne eine entsprechende Klausel verpflichtet, Angebote vom Leasingnehmer benannter Interessenten zu berücksichtigen, will er nicht gegen seine Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung verstoßen (vgl. Graf von Westphalen a.a.O.; Müller-Sarnowski, DAR 1997, 145); soll die Klausel die Bindung an den geschätzten Händlereinkaufspreis ausgleichen, muß sie daher in besonderer Weise auf die Belange des Kunden Rücksicht nehmen.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. Februar 1999 – 24 U 10/98 –, juris Rn. 18)
     
  • „Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, daß die Klägerin mit der Firma D. eine Rückkaufvereinbarung geschlossen hatte, nach der diese der Klägerin gegenüber verpflichtet war, das Fahrzeug zum Ende der Leasingzeit auf der Basis des kalkulierten Restkaufwertes zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 27.3.1995 hat sich die Firma geweigert, ihre sich daraus ergebende Verpflichtung zu erfüllen, ohne daß die Klägerin ihre Ansprüche durchgesetzt hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Leasingnehmer dem Leasinggeber gegenüber Rechte aus einer derartigen Rückkaufvereinbarung herleiten kann, wenn der vorgeschlagene Käufer insolvent geworden ist (insoweit verneinend: OLG München WiB 1997, 771), oder wenn der Leasingnehmer über das Bestehen einer derartigen Vereinbarung überhaupt nicht aufgeklärt worden war (dies verneinend. OLG Frankfurt WiB 1997, 1107). Jedenfalls dann, wenn der für die Leasinggesellschaft bei Abschluß des Geschäftes auftretende Autohändler zu erkennen gibt, daß eine Rückkaufvereinbarung existiert, hat etwas anderes zu gelten. Daß den Beklagten die Existenz der Rückkaufvereinbarung bekannt war, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Zwar hat die Klägerin bestritten, daß der Fahrzeughändler zugesichert hat, die Beklagten hätten dann, wenn sie den Wagen in vertragsgemäßem Zustand zurückgeben, nicht zu befürchten, weiteren Forderungen ausgesetzt zu sein. Sie hat aber nicht bestritten, daß dem Leasingvertrag ein Formular beigefügt war, welches den Händler verpflichtete, das Leasingfahrzeug zum festkalkulierten Restwert zurückzunehmen. Zumindest in diesem Fall war die Klägerin gehalten, ihren Anspruch auch durchzusetzen. Denn den Leasinggeber trifft die Pflicht, die geleaste Sache nach deren Rückgabe bestmöglich zu verwerten. Diese Verpflichtung dient dem Schutz des Leasingnehmers (BGH DB 1997, 1664, 1665). Um diesen Schutz tatsächlich zu gewährleisten ist den Beklagten beispielsweise auch das Drittkäuferbenennungsrecht eingeräumt. Dieser Schutz wäre aber dann ausgehöhlt, wenn es dem Leasinggeber freistände, ob er eine sich letztlich auch zugunsten der Leasingnehmer auswirkende Vereinbarung durchsetzte oder nicht. Jedenfalls dann, wenn dies – notfalls im Klagewege – unschwer zu realisieren ist, folgt aus der genannten Verpflichtung des Leasinggebers, daß er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, seinen Vertragspartner vor Nachteilen zu bewahren, nutzen muß. Etwas anderes mag dann gelten, wenn eine Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben ist, etwa weil der potentielle Käufer mittlerweile insolvent geworden ist, oder wenn der Versuch der Durchsetzung des vertraglichen Anspruchs aus sonstigen Gründen wenig Aussicht auf Erfolg verspricht. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Denn unstreitig bestand sogar eine schriftliche Rückkaufvereinbarung. Allein der Umstand, daß die Firma D. sich weigerte, ihrer Verpflichtung nachzukommen, konnte die Klägerin von ihren den Beklagten gegenüber bestehenden Pflichten nicht befreien.“ (OLG Oldenburg, Urteil vom 02. April 1999 – 14 U 48/97 –, juris Rn. 31 ff.)
     
  • „Nur wenn dem Leasingnehmer ein ausreichendes Drittbenennungsrecht bzw. Selbstbenennungsrecht eingeräumt worden ist, kann der Leasinggeber das Leasinggut auch unter dem Schätzwert — auch zu weniger als 90 % des Schätzwertes — veräußern, wenn er trotz zumutbarer Verwertungsbemühungen kein besseres Angebot erzielt (Graf von Westphalen, a.a.O., Rz. 1080; BGH, ZIP 1997, 1457, 1458 f.). Dies setzt jedoch voraus, daß dem Leasingnehmer eine ausreichende Frist eingeräumt ist, um einen entsprechenden Interessenten zu suchen. Wie lange diese Frist bemessen sein muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Leasingnehmer in aller Regel nicht so marktkundig ist wie der Leasinggeber und daß er die Gelegenheit haben muß, sich umzusehen und mehrfach zu inserieren (Graf von Westphalen, a.a.O., Rz. 1083). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht eingehalten, da die Klägerin dem Beklagten zu 1) keine ausreichende Gelegenheit zur Dritt- oder Selbstbenennung eingeräumt hat. Wohl hat die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 11.12.1997 das von ihr eingeholte Wertgutachten des Sachverständigen Sch übersandt, das zu einem Händlereinkaufswert von brutto 11.200,– DM gelangt war und den Beklagten zu 1) aufgefordert, bis zum 25.12.1997 einen solventen Käufer zu benennen. Jedoch reicht diese Frist nicht aus. Dabei ist es unschädlich, daß die Klägerin in dem Schreiben vom 11.12.1997 die Möglichkeit der Selbstbenennung nicht erwähnt hat. Diese kam nach Lage des Falles nicht in Betracht, da sich die Beklagten nicht einmal im Stande sahen, die Leasingraten zu begleichen. Jedoch ist die Frist zur Benennung von Interessenten unter den gegebenen Umständen zu kurz bemessen. Dabei ist es bereits fraglich, ob die in Nr. 13.2 Satz 4 ALB vorgesehene zweiwöchige Frist überhaupt ausreichend ist (vgl. Graf von Westphalen, a.a.O., Rz. 1083, der bei marktgängigen Leasinggütern wie Pkw eine einmonatige Frist für angemessen hält), zumal der Umstand, daß das streitbefangene Fahrzeug innerhalb der 2 3/4 Jahre vor dem Erwerb nur ca. 8.000 km gefahren ist, auf eine wenig ausgeprägte Marktgängigkeit hinweist.“ (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Februar 2000 – 13 U 209/99 –, juris Rn. 6 f.)
     
  • „Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klausel in XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB auf den Vertrag noch anzuwendenden AGB-Gesetzes unwirksam ist, weil danach der durch einen Verkauf an den Gebrauchtwagenhandel vom Leasinggeber für das Leasingfahrzeug erzielte Erlös bei der Schadensabrechnung im Falle einer fristlosen Kündigung nur zu 90% zugunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigen ist. Der einem Leasinggeber nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrages zustehende Ersatzanspruch ist darauf gerichtet, dem Leasinggeber den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unterbleibende Durchführung des Vertrages entsteht (Kündigungsfolgeschaden). Er kann deshalb einerseits Ersatz seiner gesamten Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie seines Gewinnes verlangen (volle Amortisation), muß sich jedoch andererseits anrechnen lassen, was er durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages erspart.“ (BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 – VIII ZR 147/01 –, BGHZ 151, 188)
     
  • Drittkäuferbenennungsfrist: „Gleichwohl kann sich die Klägerin auf diese Klausel nicht berufen, weil das dem Beklagten eingeräumte Recht nicht effektiv ausgeübt werden kann. Sein Verwertungsinteresse wird deshalb in unangemessener Weise verletzt, was die Klausel gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F.) unwirksam macht (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 1999, 333, ferner Urt. v. 22.06.1999 -24 U 237/98 n.v.) Der Senat hat entschieden (aaO; ebs. OLG Bremen DAR 2001, 161; OLG Dresden NJW-RR 1999, 703; OLG Celle NJW-RR 1999, 1008), dass eine Frist, die dem Leasingnehmer weniger als zwei Wochen Zeit gibt, einen geeigneten Drittkäufer zu benennen, zu gering ist, um eine effektive Ausübung des eingeräumten Drittkäuferbenennungsrechts zu gewährleisten. Die hier streitige Klausel räumt dem Leasingnehmer zwar eine Frist von zwei Wochen ein. Mit Blick auf die sonstigen Einschränkungen, die die Klausel enthält, ist aber auch diese Frist zur effektiven Ausübung des Drittkäuferbenennungsrechts zu kurz. Wie lang die Frist bemessen sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Marktgängigkeit der Leasingsache, Marktkundigkeit des Leasingnehmers, Jahreszeit u.ä. Umstände; vgl. dazu Senat OLGR Düsseldorf 1999, 333; OLG Brandenburg OLGR Brandenburg 2000, 163; Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rn. 1079, 1083). Bedeutsam ist aber auch, welches Käufersegment der Leasinggeber zu akzeptieren bereit ist und welche sonstigen Hindernisse dem Leasingnehmer bei der Auswahl eines geeigneten Drittkäufers bereitet werden. Im Streitfall akzeptiert die Klägerin nur Barzahler, die das Kraftfahrzeug innerhalb der gewährten Frist auch abnehmen. Diese Einschränkungen bewirken, dass der Leasingnehmer innerhalb der Frist von zwei Wochen faktisch auf solche Kaufinteressenten beschränkt wird, die über ausreichende Barmittel verfügen. Interessenten, die auf eine Finanzierung angewiesen sind, scheiden aus dem Kreis der Kaufinteressenten deshalb faktisch aus, weil sie regelmäßig nicht in der Lage sind, innerhalb der eingeräumten Frist mit dem Leasingnehmer einen unterschriftsreifen Vertrag auszuhandeln und zusätzlich einen Finanzierungsvertrag abzuschließen. Das ist schon kaum zu bewerkstelligen, wenn ein solcher Kaufinteressent gleich zu Beginn der Zweiwochenfrist gefunden werden sollte, geschweige denn, wenn das erst zu einem späteren Zeitpunkt gelingt. Hinzu kommt, dass das Kraftfahrzeug innerhalb der Zweiwochenfrist auch abgenommen sein muss. Das bedeutet, dass die Klägerin selbst einen unangemessenen Einfluss auf den Fristablauf gewinnt, etwa indem sie das Kaufangebot des Dritten vor der Annahme noch einer Prüfung unterzieht, was die Abnahme verzögern kann.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2004 – I-24 U 193/03 –, juris Rn. 23 f.)
     
  • Sekundäre Darlegungslast des Leasinggebers: „Zwar ist der Klägerin darin beizutreten, dass der Beklagte für die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 701 [702]). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen insofern eine erhöhte Darlegungslast trifft, als sie als Geschädigte hinsichtlich der ihrer Sphäre zuzuordnenden Umstände darlegen muss, was sie zur Schadensminderung unternommen hat (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1083; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 701 [702]).“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2005 – I-10 U 19/05 –, juris Rn. 14)
     
  • „Auch wenn keine Rechtsprechung des BGH entgegen steht, überzeugt die Argumentation des OLG Brandenburg den Senat nicht. Kein Leasinggeber ist verpflichtet, den vollen HVK [=Händlerverkaufspreis] gutzubringen. Selbst wenn dem Leasinggeber nach der Rechtsprechung des BGH zuzumuten ist, Verkaufsbemühungen zu unternehmen, führt dies nicht dazu, dass sich der Leasinggeber als unbezahlter Autohändler betätigen muss, der zudem nach der Schuldrechtsreform seine Gewährleistung gegenüber Verbrauchern nicht ausschließen (§ 475 Abs. 1 BGB), den HVK aber idR nur gegenüber Endverbrauchern erzielen kann. Zudem ist nicht ersichtlich, wie ein Leasinggeber wirtschaftlich durchsetzen könnte, dass der rechtlich selbständige Fahrzeughändler auf seine Marge verzichtet (so auch Engel a.a.O. § 9 Rdnr. 86). Diese Argumente greifen genauso, wenn der Leasinggeber zur Firmengruppe des Fahrzeugherstellers gehört.“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Mai 2007 – 6 U 45/07 –, juris Rn. 58)
     
  • „Gibt ein Gutachten den Fahrzeugwert unzutreffend wieder, kann dem Leasinggeber eine vorwerfbare Pflichtverletzung, für die der Leasingnehmer darlegungs- und beweisbelastet ist, nur dann angelastet werden, wenn der Leasinggeber von der relevanten Abweichung Kenntnis hatte (vgl. Reinking/Eggert, aaO. Rn. 994 m.w.N.).“ (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. November 2007 – 3 U 40/07 –, juris Rn. 16)
     
  • „Hinreichende konkrete Bemühungen, das Fahrzeug seiner bestmöglichen der Klägerin möglichen und zumutbaren Verwertung zuzuführen, hat diese nicht vorgetragen. Sie hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das Fahrzeug seiner Lieferantin zum Rückkauf anzubieten. Das reicht nach Ansicht des Senates nicht aus. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst geltend macht, dass die Schwierigkeit der Verwertung darin liegt, dass Interessenten für ein so teures Fahrzeug mit hohen Unterhaltungskosten nur schwer zu finden sind. Wenn dies aber der Klägerin bewusst war, war sie gerade gehalten, um so nachhaltiger eine dementsprechende Verwertungsmöglichkeit anzustreben. Hierfür reicht es nicht aus, wenn ein Mitarbeiter der Klägerin bei entsprechenden Internetanbietern den Preis für vergleichbare Fahrzeuge recherchiert. Allein durch die Prüfung, ob im Internet vergleichbare KFZ angeboten werden und zu welchen Preisen, lässt sich ein Fahrzeug nicht verkaufen, vielmehr muss es selbst angeboten werden. Dies gilt umso mehr, als die vorgelegten Recherchen der Klägerin belegen, dass selbst im Internet ein nicht unbeachtlicher Markt für derart hochklassige Fahrzeuge besteht und für Fahrzeuge vergleichbaren Alters und vergleichbarer Laufleistung beachtliche Preise verlangt werden. Schon dies hätte ihr Anlass geben müssen, einen entsprechenden Vermarktungsversuch zu unternehmen.“ (OLG Rostock, Urteil vom 03. Dezember 2009 – 3 U 186/08 –, juris Rn. 53 ff.)
     
  • „Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass ihr Rechte aus der Rückkaufvereinbarung mit M… zustehen und dass die Geltendmachung dieser Rechte, da der vereinbarte Rückkaufspreis deutlich über den damals am Markt zu erzielenden Preisen lag, dem Interesse der Beklagten an einer bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs entspricht. Sie hat demnach fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.“ (OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 06. März 2012 – 13 U 4/11 –, juris Rn. 49)
     
  • „Der Senat entnimmt der Entscheidung des BGH vom 10.10.1990 (VIII ZR 296/89, NJW 1991, 221), dass sich der Leasinggeber nicht mit der Verwertung zum Händler-Einkaufswert begnügen darf und tritt dem bei. Denn der Händlereinkaufswert liegt aufgrund der Gewinnspanne stets niedriger als der Händlerverkaufswert. Vorliegend beträgt die Differenz im Falle des X schon nach Vortrag der Klägerin 1831,- €, im Falle des Y 2131,- €. Als notwendiges Korrektiv ist in der Rechtsprechung des BGH die sogenannte Andienungsklausel anerkannt, mit der dem Leasingnehmer die Möglichkeit einer Selbstverwertung eröffnet wird (vgl. BGH VIII ZR 57/95, NJW 1996, 455; BGH VIII ZR 312/96, NJW 1997, 3166). Dies setzt allerdings voraus, dass das Leasinggut dem Leasingnehmer auch tatsächlich zur Verwertung angeboten wird (vgl. BGH NJW 1997, 3166, Juris Rn. 23). Daran fehlt es vorliegend unstreitig. Die Beklagte hat den Zugang der Mitteilungen vom 23. März 2010 schon in erster Instanz bestritten, und die Klägerin hat hierfür keinen Beweis angeboten; ein Zugang der Andienungsschreiben ist daher nicht feststellbar. Eine wirksame Andienung ist daher nicht erfolgt. Darüber hinaus enthält die Andienungsklausel in Ziffer XVI.3. der AGB der Klägerin selbst wiederum eine unangemessene Benachteiligung der beklagten Leasingnehmerin, weil sie ihr lediglich zwei Wochen Zeit für die Benennung eines besseren Käufers einschließlich Abwicklung des gesamten Geschäfts mit Barzahlung einräumt (vgl. OLG Dresden 8 U 3066/97, NJW-RR 1999, 703; OLG Düsseldorf 24 U 235/05, DB 2005, 1851). Diese Frist, in der nach Maßgabe der Leasingbedingungen im Falle der Selbstverwertung die Vertragsanbahnung einschließlich der Suche eines geeigneten Käufers, der Vertragsabschluss sowie die Vertragsdurchführung zu erfolgen hat, ist unangemessen kurz, um dem Leasingnehmer – der anders als die Leasinggeberin regelmäßig nicht auf eine geeignete Absatzorganisation zurückgreifen kann – eine praktisch durchführbare Gelegenheit zur besseren Verwertung zu bieten.“ (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Februar 2013 – 12 U 211/11 –, juris Rn. 28 f.)
     
  • „Zwar genügt der Leasinggeber danach seiner Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts nicht ausnahmslos schon durch eine Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis. Vielmehr muss er auch anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachgehen. Allerdings verletzt er selbst bei einer Veräußerung zum Händlereinkaufspreis seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung dann nicht, wenn der Händlereinkaufspreis um nicht mehr als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis des Leasingobjekts liegt (Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 – VIII ZR 296/89, WM 1990, 2043 unter II 5; vom 22. November 1995 – VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1 a aa). In gleicher Weise kann dem Leasinggeber eine Veräußerung des Leasingguts lediglich zum Händlereinkaufspreis nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, wenn er dem Leasingnehmer zuvor unter Mitteilung der von ihm sachverständig ermittelten Fahrzeugwerte Gelegenheit gibt, binnen einer angemessenen Frist das Leasingobjekt selbst zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen tauglichen Drittkäufer zu benennen, um einen am Markt erzielbaren höheren Preis zu realisieren (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 2 b aa; Senatsbeschluss vom 7. September 2011 – VIII ZR 246/10, ZMR 2012, 173).“ (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – VIII ZR 15/14 –, juris Rn. 7)
     
  • „Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die Verpflichtung verstieß, dem Beklagten als Leasingnehmer die Benennung eines Käufers zu ermöglichen, hat sie – vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.) – den Beklagten im Wege des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie er stünde, wenn das Fahrzeug zum Verkehrswert (Händlerverkaufspreis) veräußert worden wäre (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11. November 1998 – 8 U 3066/97 -, juris, Rn. 33 ff.; LG Halle, Urteil vom 20. September 2002 – 1 S 279/01 -, juris, Rn. 10; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juli 2007 – 2-27 O 495/05 -, BeckRS 2007, 11849).“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. September 2016 – 8 U 93/14 –, juris Rn. 17)
     
  • „Hinreichende konkrete Bemühungen, das Fahrzeug seiner bestmöglichen Verwertung zuzuführen, vermag der Senat vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Die Klägerin hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das Fahrzeug auf einer Versteigerungsauktion anzubieten. Das reicht nach Auffassung des Senats jedoch nicht aus. Abgesehen davon, dass eine Versteigerungsauktion bereits impliziert, dass dort Sachen (besonders) günstig erworben werden können – womit Versteigerungsauktionen im Übrigen in der Regel auch werben – ist diese Form der Verwertung befristet und nur einem eingeschränkten potentiellen Kundenkreis zugänglich. Nach Auffassung des Senats wäre die Klägerin vielmehr gehalten gewesen, das Fahrzeug nicht nur auf einer breiteren Verkaufsplattform anzubieten, sondern auch über einen längeren Zeitraum. Da die Klägerin dies nicht getan und dem Beklagten das geleaste Fahrzeug auch nicht zum Kauf angeboten hat, geht dies zu ihren Lasten. Bemüht sich die Klägerin als Leasinggeber aber nicht hinreichend um eine bestmögliche Verwertung und dient sie dem Beklagten das Fahrzeug auch nicht an, muss sie sich den Verkehrswert des Fahrzeugs anrechnen lassen, der einem gutachterlich festzustellenden Händlerverkaufspreis entspricht.“ (OLG Rostock, Urteil vom 21. Juni 2018 – 3 U 57/17 –, juris Rn. 17 f.)
     
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