Das Auto muss nicht in perfektem Neuzustand sein. Übliche Gebrauchsspuren und Verschleißmängel muss der Leasingnehmer nicht bezahlen. Gehen Schäden darüber hinaus, schuldet er nicht die Reparaturkosten, sondern nur den Minderwert.
Nach § 538 BGB haftet der Leasingnehmer nur für übermäßige Abnutzung. Darunter werden Schäden verstanden, die bei vertragsgemäßem Gebrauch hätten vermieden werden können. Maßstab ist ein dem Alter und der Fahrleistung entsprechender Erhaltungszustand.
Normale Gebrauchsspuren sind in der Regel z.B. kleine Steinschlagspuren oder kleine Schrammen und Kratzer in der Nähe des Tankdeckels und der Türgriffe und Kofferraumgriffe (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 988).
Durch die Benutzung von Waschanlagen können auch Kratzer an Dach und Klappen vorn und hinten verursacht werden. Leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten rechts sind typische Gebrauchsspuren bei Benutzungen von Fahrzeugen im dichten Verkehr und bei knappen Parkmöglichkeiten. Auch solche Schäden sind daher keine übermäßige Abnutzung. (LG München I, Urteil vom 09.10.1996, Az. 15 S 9301/96) Entsprechendes dürfte auch für Lackabplatzungen an den Türkanten gelten.
Liegt übermäßige Abnutzung vor, so sind nicht etwa die Kosten zu erstatten, die notwendig wären, um den Schaden zu beheben, sondern lediglich der Betrag, um den der Wert des Fahrzeugs gemindert ist (LG Frankfurt, Urteil vom 16.09.1997, Az. 2/8 S 79/97, 2-08 S 79/97, zitiert nach juris). Hierbei ist auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen, d.h. die einzelnen Schäden dürfen nicht einfach aufsummiert werden.
Der Leasinggeber hat die Beweislast. Er muss detailliert darlegen und nachweisen, welche der behaupteten Schäden auf normalen Verschleiß und welche auf übervertragliche Abnutzung zurückzuführen sind. Ein Gutachten, das die Schadenskosten ohne jegliche Begründung auflistet, reicht nicht aus. Er kann im Gerichtsprozess auch nicht darauf beschränken, den mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Sachverständigen als Zeugen zu benennen, da die Darlegung der Übermaßbeanspruchung Aufgabe des Leasinggebers und nicht die eines Zeugen ist (AG Korbach, Urteil vom 27.07.1999, Az. 3 C 32/99, zitiert nach juris).
Entstehen später Beweisschwierigkeiten, weil der Leasinggeber dem von ihm beauftragten Sachverständigen keine konkreten, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Anweisungen für die Begutachtung erteilt hat oder der zur Anfertigung eines Rücknahmeprotokolls ermächtigte Vertragshändler und der mit der Bewertung beauftragte Sachverständige keine Fotografien von dem Fahrzeug anfertigt, obwohl hierzu im Hinblick auf das Vorhandensein etwaiger negativer Zustandsmerkmale Anlass bestünde, so geht dies zu Lasten des Leasinggebers (LG Frankfurt, Urteil vom 25.07.1988, Az. 2/24 S 158/87).
Der Leasinggeber genügt der ihm obliegenden Beweisführungslast beispielsweise nicht, wenn er erst mehr als zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeugs einen Sachverständigen mit der allgemeinen Begutachtung des Fahrzeugs beauftragt; vielmehr bedarf es zur Beweissicherung des konkreten Auftrags, eventuelle übermäßige Abnutzung festzustellen. Es gehört außerdem zu den Obliegenheiten des Leasinggebers, übermäßige Abnutzungserscheinungen in einem Rückgabeprotokoll festzuhalten, im Zweifelsfall ergänzt durch Fotografien, und vom Leasingnehmer bestätigen zu lassen (LG Frankfurt, Urteil vom 25.07.1988, Az. 2/24 S 354/86).
Ist in dem Vertrag eine Restwert-Abrechnung vereinbart, sollte die Abrechnungsklausel überprüft werden, denn solche Vertragsgestaltungen können unwirksam sein.
Außerdem steht dem Leasinggeber keine Mehrwertsteuer auf Minderwerte zu.