Abmeldekosten, Schätzkosten, Sicherstellungskosten, Transportkosten, Verwertungskosten – viele Kunden wundern sich, was sie alles zahlen sollen. Nicht alles ist berechtigt. Deshalb gilt bei Leasingrechnungen: erstmal prüfen.
Grundsatz: Nur beim Vertragsschluss angegebene Kosten werden geschuldet
Wer sich vertragskonform verhält, kann erwarten, dass sämtliche Kosten mit den vereinbarten Leasingzahlungen abgegolten sind. Für Verbraucher ist dieser Grundsatz sogar Gesetz: Nicht angegebene Kosten werden nicht geschuldet (§ 494 Abs. 4 Satz 1 BGB).
In Vertragsinformationen findet sich häufig der Satz: „In den Leasingraten sind die bei vertragsgemäßer Rückzahlung entstehenden Zinsen und Kosten anteilig enthalten.“ Auch dieser Satz bedeutet, dass der Leasinggeber nichts zusätzlich in Rechnung stellen kann, solange sich der Leasingnehmer vertragskonform verhält.
Leasingkosten-ABC:
- Abmeldekosten: Übernimmt der Kunde das Fahrzeug angemeldet, kann er erwarten, dass auch die Abmeldung vom Leasinggeber übernommen wird und nicht extra bezahlt werden muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2008, Az. 24 U 144/07).
- Aufbereitungskosten: Kann der Leasinggeber nicht verlangen. Der Leasingnehmer schuldet keinen verkaufsfertigen Rückgabezustand. Aber Achtung: Ist das Fahrzeug überdurchschnittlich ramponiert oder sehr ungepflegt, z.B. durch Brandlöcher, Hundehaare, etc., kann der Leasinggeber eine Wertminderung in Rechnung stellen. Deshalb ist es empfehlenswert, das Fahrzeug vor der Rückgabe in einen ordentlichen Zustand zu versetzen.
- Schätzkosten, Gutachterkosten, Sachverständigenkosten: Sie können in Rechnung gestellt werden, soweit dies beim Vertragsschluss angegeben war.
- Sicherstellungskosten: Sie dürfen nur in Rechnung gestellt werden, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht vertragsgemäß zurück gegeben hat. Erfolgte die Sicherstellung unberechtigt, etwa bei verbotener Eigenmacht des Leasinggebers, kann er keine Kosten dafür berechnen.
- Transportkosten: wie Sicherstellungskosten.
- Verwertungskosten: Die Fahrzeugverwertung ist Pflicht des Leasinggebers. Daher kann er die ihm dafür entstehenden Kosten nicht auf den Leasingnehmer abwälzen.