Hoffnung für Kunden der AXON LEASING

Das Landgericht München I wies mit Urteil vom 05.02.2019 – 31 O 8502/18 – eine Herausgabeklage der AXON GmbH, vormals AXON LEASING AG bzw. GmbH, ab.

Das Gericht glaubte den Angaben des Geschäftsführers der Kundin. Dieser hatte berichtet, dass ihm bei den Vertragsverhandlungen telefonisch zugesichert wurde, das Fahrzeug könne zum Ende der Vertragslaufzeit übernommen werden. Im Urteil heißt es dazu:

„Der Geschäftsführer der Beklagten hat glaubhaft angegeben, dass ihm gegenüber die Vertragsergänzung als verbindliche Regelung dargestellt wurde, die eine Übernahme zum Ende der Leasingzeit ermöglichen solle.“

In der Urteilsbegründung wird außerdem darauf abgestellt, dass die Kundin nach den vereinbarten Zahlungskonditionen das Fahrzeug vollständig abzuzahlen hatte:

„Damit korrespondiert die Besonderheit, dass der Restwert des Fahrzeugs zum Laufzeitende im Vertrag mit 0 Euro angegeben ist, obwohl die Parteien beidseitig davon ausgingen, dass das Fahrzeug nach Ablauf der Vertragslaufzeit noch einen erheblichen Wert darstellt. Die Klägerin gibt einen Restwert von 19.500 Euro an.“

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