Das Landgericht München I wies mit Urteil vom 02.04.2019 – 29 O 7374/18 – eine Herausgabeklage der AXON GmbH ab, vormals AXON LEASING AG bzw. GmbH. AXON verlangte von einem Kunden nach Vertragsende, dass dieser das Fahrzeug zurück gibt. Der Kunde berief sich erfolgreich darauf, dass ihm die Übernahme des Fahrzeugs zugesagt war.
In der Urteilsbegründung heißt es:
„Die Parteien haben nach Überzeugung des Gerichts vereinbart, dass der Beklagten nach Ablauf der Leasingdauer ein Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs zusteht. Nach dem Akteninhalt und der informatorischen Anhörung des Beklagten steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien vereinbart haben, dass der Beklagte das Fahrzeug nach Ende der Leasingzeit ‚zu Null‘ übernehmen könne. Der Beklagte äußerte sich in seiner informatorischen Anhörung dahingehend, dass er bereits beim ersten Telefonat mit einem Mitarbeiter der Klägerin die Konditionen des Leasingvertrags dahingehend besprochen habe, dass er das Fahrzeug am Ende ohne weitere Zahlung von der Klägerin übernehmen könne. Der Gesprächspartner habe darauf geantwortet, dass wir das schon so hinkriegen würden. Gegenteilige, korrigierende Äußerungen eines Vertreters der Klägerin gab es später nicht.“