Gericht: AXON kann sich nicht auf Frist berufen

Das Landgericht München I beurteilte einen Fall der AXON GmbH, vormals AXON LEASING AG bzw. GmbH, mit „Vertrags-Ergänzung(1)“ und „Vertrags-Ergänzung(2)“, in dem der Kunde nach Ablauf der von der AXON konstruierten Dreimonatsfrist die Beendigung und den Erwerb gemäß „Vertrags-Ergänzung(2)“ erklärt hatte.

Im dortigen Fall bezog sich die „Vertrags-Ergänzung(2)“ auf das Ende des 36. Vertragsmonats. AXON berief sich darauf, die Kundin habe die dreimonatige Frist aus der „Vertrags-Ergänzung(1)“ versäumt.

Das Landgericht München I entschied mit Urteil vom 19.06.2019 – 2 O 3221/19 – zugunsten der Kundin. Im Urteil heißt es:

„Das Ankaufsrecht stand der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts auch nach dem 36. Monat zu. Dass dieses nur punktuell zum 36. Monat bestehen und danach wieder erlöschen soll, kann den Dokumenten nicht entnommen werden und entspricht auch nicht der Interessenlage. Aus dem Wortlaut ergibt sich diese Beschränkung jedenfalls nicht klar. Dort heißt es nur ‚zum Ablauf des 36. Monats‘. Die Verwendung der Präposition ‚zum‘ kann zwar in Abgrenzung zu der Präposition ‚ab‘ so verstanden werden, dass es um einen Zeitpunkt (und nicht um einen Zeitraum) geht. Zwingend ist dies aber nicht. Jedenfalls bei Berücksichtigung der erkennbaren Interessenlage der Parteien kann die Erklärung dann aber nicht so eng verstanden werden. Die Klägerin hatte selbstverständlich auch nach dem 36. Monat noch ein Interesse am Erhalt des Fahrzeugs.“

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