Folgen des Widerrufs beim Leasingvertrag

Verbraucher können Finanzierungsleasingverträge widerrufen. Der Vertrag muss dann rückabgewickelt werden. Dies ist für den Verbraucher oft finanziell günstig.

Der Leasingvertrag wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Rechtsfolge ist, dass innerhalb von 30 Tagen der Leasinggeber die empfangenen Zahlungen zurück gewähren und der Leasingnehmer das Fahrzeug herausgeben muss (§ 357a Abs. 1 BGB). Darüber hinaus können den Leasingnehmer gemäß § 357a Abs. 3 BGB drei Ausgleichspflichten treffen: Zinsentrichtung, Nutzungswertersatz und Aufwendungsersatz.

Der Leasingnehmer muss den vereinbarten Sollzins auf den vom Leasinggeber finanzierten Anschaffungspreis für die Zeit zwischen dem Erhalt und der Rückgabe des Fahrzeuges entrichten, § 357a Abs. 3 S. 1 BGB.

Der Leasingnehmer muss nach der seit dem 13.06.2014 geltenden Gesetzesfassung bei ab diesem Tag geschlossenen Verträgen Wertersatz für die vom Leasinggeber bis zum Widerruf „erbrachte Dienstleistung“ zahlen, § 357a Abs. 2, Abs. 3 S. 4 BGB. Diese mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie eingeführte Formulierung weicht entscheidend von der vorherigen Formulierung „Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache“ des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. ab. Während zuvor auf den Wertverlust des Fahrzeugs abzustellen war, der gerade in der ersten Zeit der Ingebrauchnahme bei einem Neuwagen erheblich ist, ist nunmehr auf die Gebrauchsvorteile für den Leasingnehmer abzustellen. Es kann somit nun auf die von der Rechtsprechung für den Rücktritt gebräuchliche Formel zur Ermittlung von Nutzungsvorteilen zurückgegriffen werden: Bruttoanschaffungspreis geteilt durch die erwartete Gesamtlaufleistung, multipliziert mit den vom Leasingnehmer gefahrenen Kilometern.

Aber: Die Wertersatzpflicht besteht nur, wenn der Leasingnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf sie hingewiesen worden ist und ausdrücklich zugestimmt hat, das Fahrzeug vor Ende der Widerrufsfrist ausgeliefert zu erhalten, § 357a Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 4 BGB.

Der Leasingnehmer muss dem Leasinggeber schließlich noch die Aufwendungen ersetzen, die dieser gegenüber öffentlichen Stellen getätigt hat und nicht zurück verlangen kann, § 357a Abs. 3 S. 5 BGB. In Betracht kommt die Gebühr für die Zulassung des Fahrzeugs.

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