Leasing ist beliebt und in vielen Fällen sinnvoll. Wer ein Auto nur begrenzte Zeit nutzen will und verlässlich abschätzen kann, wieviele Kilometer er in den nächsten Jahren fährt, ist hier richtig. Wer das Auto betrieblich nutzt, freut sich über die steuerliche Absetzbarkeit der Leasingraten. Doch es drohen auch Kostenfallen – vor allem durch drei verbreitete Irrtümer.
Irrtum 1: Für Abnutzung muss ich nachzahlen
Bei der Rückgabe versucht das Autohaus, jeden kleinsten Kratzer aufzuschreiben. Dabei helfen oft Gutachter, die ständig für das Autohaus tätig sind und alles andere als unabhängig sind. Doch nach der Rechtsprechung schuldet der Kunde nur Rückgabe im üblichen, verkehrssicheren Gebrauchtwagenzustand. Normale Gebrauchsspuren sind zu akzeptieren. Wird der Händler kleinlich, sollte der Kunde vorsichtig sein. Auf keinen Fall bei der Fahrzeugrückgabe Unterschriften leisten! Am besten vor der Fahrzeugrückgabe den Zustand durch Fotos, Zeugen oder ein selbst eingeholtes Gutachten dokumentieren.
Irrtum 2: Restwert ist der voraussichtliche Wert zum Vertragsende
Eine der größten Kostenfallen sind Restwertverträge. Dabei soll der Kunde für einen von der Leasingbank vorgegebenen Restwert des Fahrzeuges einstehen. Der Haken: Oft setzen Bank und Händler den Restwert von vorneherein unrealistisch überhöht an, so dass die Nachzahlung zum Vertragsende schon vorprogrammiert ist. Der BGH billigt leider diese Praxis. Kunden sollten Restwertverträge meiden und stattdessen Kilometerabrechnung vereinbaren. Tipp: Jeden Vertrag sorgfältig durchlesen. Wenn ein Restwert drin steht, nicht unterschreiben!
Irrtum 3: Wenn die Laufzeit endet, darf ich es behalten.
Ein Leasingvertrag berechtigt nur zur vorübergehenden Nutzung – wie ein Mietvertrag. Es gibt kein Recht des Kunden, den Leasinggegenstand nach Vertragsablauf zu behalten. Das gilt auch, wenn ein Andienungsrecht vereinbart ist oder die Summe der Leasingzahlungen den Wert des Leasinggegenstandes übersteigt.
Ein Andienungsrecht berechtigt nur die Leasingfirma, den Kunden zum Kauf zu zwingen. Die Leasingfirma ist frei, ob sie von diesem Recht Gebrauch macht oder den Leasinggegenstand anderweitig verwertet. Ein Andienungsrecht gibt dem Kunden keinen Anspruch, dass ihm der Leasinggegenstand zum vertraglichen Restwert überlassen wird.
Ebenso entsteht kein Behaltensrecht daraus, dass die Leasingraten den Wert des Leasinggegenstandes erreichen. Schließlich wird ein Mieter, dessen Mieten im Laufe der Zeit den Wert der Mietwohnung übersteigen, auch nicht Wohnungseigentümer.
Tipp: Wenn Sie den Leasinggegenstand erwerben wollen, wählen Sie eine Darlehensfinanzierung oder einen Ratenkauf oder vereinbaren Sie ein gesondertes ausdrückliches Erwerbsrecht. Aber Achtung: In allen diesen Fällen geht die steuerliche Absetzbarkeit der Raten verloren. Wer trotzdem absetzt, begeht Steuerhinterziehung.