Täuscht der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Erwerbsrecht vor, kann der Leasingnehmer den Leasingvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und Rückabwicklung verlangen. Dies entschied das LG München I mit Urteil vom 04.01.2008, Aktenzeichen 27 O 13537/06.
In der Begründung führt das Gericht aus:
„Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten aufgrund des abgeschlossenen Leasingvertrages, da dieser gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Der Beklagte hat den Leasingvertrag wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten.
Der Beklagte wurde von der Klägerin bei Abschluss des Leasingvertrages arglistig über eine Möglichkeit, das Fahrzeug nach 30 oder 36 Monaten zu extrem günstigen Kaufpreisen zurückzuerwerben, getäuscht.
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beklagten. Der Beklagte machte – ersichtlich ohne eine Aussage eingeübt zu haben – nachvollziehbare Angaben. Er wirkte hierbei persönlich glaubwürdig und redlich.
Seine Angaben werden durch den Wortlaut der Anlage K 2 gestützt. Dieser Wortlaut ist nach Überzeugung des Gerichts bewusst missverständlich gehalten.
Eine Vereinbarung, wonach der Leasingnehmer das Recht hat, Auflösungsersuchen an den Leasinggeber zu richten, ist offenkundig unsinnig. Ein derartiges Recht besteht auch, ohne dass dies vereinbart wird.
Der Sinn der Vereinbarung kann nur darin bestehen, dass bei dem juristisch nicht vorgebildeten Beklagten der Eindruck erweckt wurde, die Rückkaufsmöglichkeit zu den genannten Preisen sei Vertragsinhalt geworden, während gegenüber einem Gericht darauf hingewiesen werden kann, dies ergebe sich aus dem Wortlaut gerade nicht.
Es ist auch nicht ersichtlich, warum in der Anlage K 2 bereits Beträge für die vom Leasingnehmer zu leistenden Zahlungen genannt sind, wenn über die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung erst noch zu verhandeln ist.
[…]
Die Widerklage ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Da der Leasingvertrag unwirksam ist, sind die Leistungen des Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt.“
Rechtlich zulässig ist in solchen Konstellationen auch, auf dem Erwerb zu bestehen und die Anfechtung als Eventualanfechtung zu erklären, d.h. nur hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht ein Erwerbsrecht verneint.
In der ADAC-Verkehrsrechtszeitschrift DAR kommentierte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Martin Goering aus München das Urteil. Ihm seien „eine Vielzahl von Vorfällen bekannt, in denen die Leasingnehmer angegeben haben, in ähnlicher Weise getäuscht worden zu sein. […] Statt einer angeblich störenden Nachberechnung gibt es für den Leasingnehmer ein böses Erwachen, wenn er das Fahrzeug nicht wie von ihm aufgrund der Zusagen angenommen zum festgelegten Preis erwerben kann.“ (DAR 2008, 482)
Mandanten berichten uns vor allem bei der Axon Leasing AG von dieser Masche.