Das Landgericht München I hat die AXON GmbH verurteilt, das Fahrzeug an unsere Mandantin zu übereignen und die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) herauszugeben. Die AXON GmbH hatte zuvor die Klageforderungen anerkannt.
Der Kunde schloss im Mai 2017 mit der AXON GmbH einen Mietkaufvertrag über ein Fahrzeug. Der Vertrag bestand aus
- einem „Leasing-Antrag“,
- einer mündlichen telefonischen Zusicherung, der Kunde oder ein von ihm benannter gewerblicher Dritter könnten das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit ablösen und übernehmen, zum Ende der Vertragslaufzeit ohne Nachzahlung,
- einer „Vertrags-Ergänzung(1)“
- und einer „Vertrags-Ergänzung(2)“.
Das „Leasing“ war rechtlich betrachtet ein Mietkauf
Mit Schreiben vom 24.07.2018 und 06.09.2018 stellte die AXON GmbH die vereinbarte Erwerbsoption in Abrede.
Der Kunde erklärte darauf mit Einschreiben vom 27.10.2018, die Kaufoption gemäß „Vertrags-Ergänzung(2)“ auszuüben und forderte die AXON GmbH auf, bis zum 30.11.2018 zu bestätigen, dass der Vertrag vorzeitig endet und das Fahrzeug in das Eigentum der von uns vertretenen GmbH des Kunden übergehen wird.
Zudem trat der Kunde vorsorglich seine Rechte aus der Zusatzvereinbarung und der ausgeübten Option an seine dies annehmende GmbH, unsere Mandantin, ab.
Die AXON GmbH antwortete mit Schreiben vom 09.11.2018:
„Ihre Frage bzw. Bitte bezüglich einer vorzeitigen Vertragsauflösung haben wir zur Kenntnis genommen. Ihr Vertrag mit dem Beginn zum 01.08.17 und einer Laufzeit von 42 Monaten endet regulär am 31.01.21.
Wir haben uns nunmehr die Vertragsunterlagen angeschaut und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass wir einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages nicht zustimmen können und der Vertrag bis zum oben genannten Ende durchlaufen muss.
Zu Beginn des letzten Monats werden wir uns melden und fragen, ob Interesse an einem Kauf besteht, um gegebenenfalls ein Angebot unterbreiten zu können. Ein automatisches Verkaufsangebot ist nicht möglich, da ansonsten der Verdacht aufkommen könnte, es handele sich um Mietkauf, der steuerlich völlig anders abzuwickeln gewesen wäre.“
Landgericht München I sprach unserer Mandantin das Fahrzeug zu
Wir erhoben daraufhin für unsere Mandantin Klage beim Landgericht München I.
Das Gericht sprach unserer Mandantin die Klageforderungen zu und erlegte der AXON GmbH die Kosten des Rechtsstreits auf: Urteil des LG München I vom 24.07.2019 – 12 HK O 3360/19 (PDF-Datei)