Abrechnungsbestimmungen der BMW Bank unwirksam

Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.02.2014 wesentliche Abrechnungsbestimmungen aus den Leasingverträgen der BMW Bank GmbH für unwirksam erklärt (Az. 2-11 S 328/13). Der von uns vertretene Leasingnehmer muss keine weitere Zahlung leisten.

Die BMW Bank stellt Leasingkunden nach der Fahrzeugrückgabe regelmäßig angebliche Schäden in Rechnung, die durch Gutachten der DEKRA beziffert werden.

Diese Praxis sieht das LG Frankfurt als nicht rechtens an, weil aus den Gutachten nicht erkennbar ist, inwiefern die Schäden über übliche Abnutzung eines Gebrauchtwagens hinausgehen und weil der Kunde auch dann haften soll, wenn ihn kein Verschulden trifft.

Das LG Frankfurt bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil des AG Frankfurt.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02.09.2013 (Az.: 31 C 3311/12 – 17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02.09.2013 (Az.: 31 C 3311/12 – 17) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02.09.2013 (Az.: 31 C 3311/12 – 17) ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.276,23 € über den ihr im erstinstanzlichen Urteil zugesprochenen Betrag von 164,19 € hinaus.

Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Gutachten der DEKRA vom 28.07.2012 kein Schiedsgutachten im Sinne des § 317 BGB darstellt, da es an einer wirksamen Schiedsgutachtensvereinbarung der Parteien fehlt. Ziffer XVll.1 .Absatz 3 der von der Klägerin verwendeten AGB („Können […]“) ist – auch unter Berücksichtigung von § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB – aufgrund der gesetzlichen Wertung in § 309 Nr. 12, 12 a) BGB nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil diese Klausel die grundsätzlich die Klägerin als Leasinggeberin treffende Beweislast für eine übermäßige Abnutzung des Leasingfahrzeugs zum Zeitpunkt der Rückgabe zum Nachteil des Beklagten als Leasingnehmer ändert, indem sie diesem analog § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB die positive Beweisführung für eine offenbare Unrichtigkeit des außergerichtlich erstellten Gutachtens auferlegt. Entgegen einer – soweit ersichtlich allerdings nicht begründeten – abweichenden Rechtsauffassung hat das Landgericht Frankfurt am Main dies bereits bei früherer Gelegenheit zutreffend entschieden (s. LG Frankfurt a. M., NJW-RR 1988, 1132).

Der ihr mithin in vollem Umfang obliegenden Darlegungs- und Beweislast für eine übermäßige Abnutzung des hier streitgegenständlichen Leasingfahrzeugs ist die Klägerin mit ihrem schlicht die Stichworte aus dem (Privat-)Gutachten der DEKRA vom 28.07.2012 („Kratzer“; „Druckstelle“; „Verunreinigung“) repetierenden Vortrag, wie bereits das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht in hinreichend substantiierter Weise nachgekommen. Dies gilt auch unter Einbeziehung der Lichtbilder zum Gutachten der DEKRA, denen nicht mehr einem vertragsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuge über den vereinbarten Nutzungszeitraum von 3 Jahren bzw. eine Laufleistung von 60.000 km entsprechende Kratzer nicht zu entnehmen sind. Die Auffassung der Klägerin, dass „Kratzer und Dellen Beschädigungen und keine Gebrauchsspuren“ seien, trifft insofern nicht – und erst recht nicht in dieser Allgemeinheit – zu. Eine Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens liefe vor diesem Hintergrund auf eine nicht zulässige reine Ausforschung des Sachverhalts hinaus, weshalb dies zu unterbleiben hatte.

Die Unwirksamkeit von Ziffer XVll.1 Absatz 3 der streitgegenständlichen AGB und die mangelnde Darlegung einer Pflichtverletzung des Beklagten haben zur Folge, dass die Klägerin von diesem auch nicht die hälftigen Kosten des Gutachtens der DEKRA vom 28.07.2012 ersetzt verlangen kann.

Eine Ausgleichspflicht des Beklagten aus Ziffer XVll.1 Absatz 2 („Entspricht […]“) oder Ziffer Xl.1 („Für Untergang […]“) der von der Klägerin verwendeten AGB kann ebenfalls nicht angenommen werden, da beide – auch unter Berücksichtigung von § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB – gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind. Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB – von welcher die genannten Klauseln abweichen –, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz grundsätzlich nur bei schuldhaftem Verhalten besteht (vgl. nur BGH, NJW 2006, 47). Eine Regelung in AGB, die dem Leasingnehmer eine verschuldensunabhängige Haftung für „Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung“ des Fahrzeugs auferlegt und ihn hierfür „zum Ausgleich [gegenüber dem Leasinggeber] verpflichtet“, benachteiligt ihn entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB unangemessen, da sie ihn dem Risiko einer unübersehbaren Schadensersatzhaftung aussetzt (vgl. BGH, a. a. 0.).

Bezüglich des Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten wegen der fehlenden Sommerreifen ist den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, mit welchen sich die Klägerin im Rahmen der Berufung bereits nicht – wie jedoch erforderlich – auseinandergesetzt hat, nichts hinzuzufügen; diese werden in Bezug genommen.

Nach alldem fehlt es auch an einem Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten über den schon im Urteil vom 02.09.2013 zugesprochenen Betrag hinaus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen \/ollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Leasingvertrag und Leasingabrechnung - hohe Nachforderung bei der Leasing-Rückgabe

Hohe Nachforderung bei der Leasing-Rückgabe?

Senden Sie uns die Leasingabrechnung und Ihren Leasingvertrag. Wir prüfen die Unterlagen und wehren unberechtigte Forderungen ab.

Kostenlose Vorprüfung »