Ablöse nach Leasing

Oft wollen Leasingnehmer das Leasingobjekt zum Ende der Leasingzeit behalten. Welche Regeln gelten dabei?

Da das Leasing von der Miete abgeleitet wird, gilt grundsätzlich: Der Leasingnehmer muss dem Leasinggeber das Leasingobjekt zum Ende der Vertragslaufzeit zurück geben. Denn der Leasinggeber bleibt Eigentümer – selbst dann, wenn die Leasingraten in Summe den Anschaffungspreis erreichen oder übersteigen.

Will man sich als Leasingnehmer vorbehalten, das Leasingobjekt zum Vertragsende zu behalten, sollte man mit dem Leasinggeber eine Kaufoption vereinbaren – also das Recht, das Leasingobjekt zum Vertragsende zu einem bestimmten Preis zu kaufen und damit behalten zu dürfen.

Eine Kaufoption ist steuerschädlich. Wird eine Kaufoption vereinbart, kann der Leasingnehmer die Leasingraten nicht mehr als Betriebsausgaben absetzen. Kauft der Leasingnehmer das Leasingobjekt, kann er lediglich Abschreibungen vornehmen (AfA – Absetzung für Abnutzung). Anderenfalls können sich die Beteiligten wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.

Zu unterscheiden ist die Kaufoption vom Andienungsrecht. Das Andienungsrecht gewährt nur dem Leasinggeber das Recht, den Leasingnehmer zu zwingen, den Gegenstand zum Ende der Leasinglaufzeit zum vordefinierten Preis (Restwert) zu kaufen. Es steht dem Leasinggeber frei, ob er von diesem Recht Gebrauch macht. Beim Andienungsrecht kann der Leasingnehmer nicht erzwingen, dass ihm das Fahrzeug zum kalkulierten oder tatsächlichen Restwert verkauft wird. Allerdings sind Andienungsrechte oft wegen Verstoßes gegen die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden gesetzlichen Vorschriften unwirksam.

Oft verspricht der Verkäufer dem Leasingnehmer, dass er das Auto zum Vertragsende zum Restwert kaufen darf (Kaufoption), während im Vertragsformular steht, dass der Leasingnehmer für den Restwert verantwortlich ist und der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Auto verkaufen darf (Andienungsrecht). In solchen Fällen geht die mündliche Vereinbarung regelmäßig dem schriftlichen Vertragsinhalt vor (Beispiel: ein von uns erstrittenes Urteil des LG Bochum vom 15.07.2013 – I-1 O 96/13).

Auch wenn keine Kaufoption und kein Andienungsrecht vereinbart sind, sollte der Leasingnehmer dem Leasinggeber von sich aus rechtzeitig von Vertragsende ein Kaufangebot unterbreiten, wenn er den Leasinggegenstand behalten will. Ein solcher für beide Parteien freiwilliger Kauf im Anschluss an das Leasing ist nicht steuerschädlich. Er kann eben nur nicht erzwungen werden und kommt nur zustande, wenn die Beteiligten handelseinig werden.

Bei Verträgen mit Restwertabrechnung kann ein rechtzeitiges Kaufangebot verhindern, dass der Leasinggeber das Leasingobjekt verramscht und dem Leasingnehmer die Differenz in Rechnung stellt. Wenn ein Kaufangebot des Leasingnehmers oder eines Dritten vorliegt, darf der Leasinggeber nicht ohne weiteres die Differenz zu einem schlechteren Verkaufspreis in Rechnung stellen, denn er ist zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet.

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