In der Praxis ist darauf zu achten, den Widerruf an den Leasinggeber zu richten und nicht etwa an den Lieferanten (Autohändler). Allerdings kann auch ein beim Lieferanten eingehender Widerruf als wirksam zu werten sein, wenn der Lieferant nach den Umständen für die Entgegennahme derartiger Erklärungen zuständig war.
Die Widerrufserklärung muss nicht begründet werden (§ 355 Abs. 1 S. 4 BGB). Sie bedarf keiner bestimmten Form mehr. Das Textformerfordernis aus § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. wurde im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie aus dem Gesetz gestrichen. Aus der Erklärung muss jedoch der Entschluss des Leasingnehmers, den Vertrag zu widerrufen, eindeutig hervor gehen (§ 355 Abs. 1 S. 3 BGB).