VR-Leasing-Abrechnungsklausel unwirksam (LG Hof 11 O 42/14 im Volltext)

Die von der Leasinggesellschaft der Volksbanken und Raiffeisenbanken verwendete Abrechnungsklausel ist in wesentlichen Teilen unwirksam. Dies entschied das Landgericht Hof auf unsere Klage hin mit Urteil vom 27.05.2014. Die VR-Leasing AG verlangte von der von uns vertretenen Kundin, das Fahrzeug zum Vertragsende für 18.344,10 Euro zu kaufen. Das Gericht entschied, dass unsere Mandantin nichts zahlen muss.

In dem Leasingvertrag war eine Laufleistung von 15.000 Kilometern pro Jahr festgehalten. Zugleich enthielt der Vertrag einen Restwert von 18.344,10 Euro. Im Vertragsgespräch erläuterte der Verkäufer, die Kundin könne bei Vertragsende das Fahrzeug zu dem Restwert übernehmen, eine Anschlussfinanzierung durchführen oder das Fahrzeug tauschen. Im Kleingedruckten enthielt der Vertrag – nach der Widerrufsbelehrung – jedoch eine Klausel, wonach der Leasingnehmer den Restwert garantieren und auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet sei, das Fahrzeug zu kaufen.

Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass diese Klausel nach dem Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen nicht zu erwarten und zudem im Vertrag an unvermuteter Stelle versteckt war. Es entschied deshalb, dass die Abrechnungsbestimmung als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist und unsere Mandantin nichts zahlen muss.

Hier das Urteil im Volltext:

Tenor:

I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag Nr. … über das Fahrzeug Opel Insignia 2.0 CDTI Sports Tourer Cosmo, Fahrgestellnr. …, keine Zahlung mehr schuldet.

II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 12.11.2013 in Verzug befindet.

III. Die Widerklage wird abgewiesen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat die Streitverkündete selbst zu tragen.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um offene Verpflichtungen aus einem am 06.08.2008 zwischen ihnen geschlossenen Leasingvertrag.

Die Klägerin schloss als Leasingnehmerin am 06.08.2009 mit der Beklagten als Leasinggeberin einen Fahrzeug Leasingvertrag über einen Opel Insignia 2.0 CDTI Sports Tourer Cosmo, Fahrgestellnr … .

Der Leasingvertrag wurde in den Geschäftsräumen der Streitverkündeten in Helmbrechts durch Vermittlung des dort angestellten Kraftfahrzeugverkäufers geschlossen. Vereinbart war in diesem als „Leasingvertrag mit Restwert für Privatpersonen und Existenzgründer“ bezeichneten Vertrag eine Laufzeit von 48 Monaten mit einer monatlichen Leasingrate von 287,60 Euro und einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 Kilometern. Darüber hinaus waren eine einmalige Sonderzahlung von 9.859,66 Euro und ein Restwert von 18.344,10 Euro vereinbart. In diesem Leasingvertrag befand sich oberhalb der Unterschriftsleiste des Leasingnehmers eine von der Beklagten vorformulierte Widerrufsbelehrung, von der Beklagten auf der linken Seite des Formulars als solche bezeichnet. Rechts von dieser Bezeichnung befanden sich, eingerückt als Blocksatz, Absätze über das Widerrufsrecht und über die Widerrufsfolgen. Unterhalb des ersten Absatzes über die Widerrufsfolgen befand sich ein weiterer Absatz, in dem in derselben Schriftgröße wie der der gesamten Widerrufsbelehrung, allerdings fettgedruckt, von der Beklagten vorformuliert folgender Satz stand: „Der Leasingnehmer ist deshalb verpflichtet, nach erfolgter Verwertung des Fahrzeugs einen Fehlbetrag zum vereinbarten Restwert auszugleichen (Restwerthaftung gem. Ziff. 17 Abs. 2 der umseitigen Vertragsbedingungen) oder das Fahrzeug zu dem vereinbarten Restwert auf Verlangen des Leasinggebers zu erwerben (Andienungsrecht gemäß Ziff. 17 Abs. 3 der umseitigen Vertragsbedingungen). Ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers besteht nicht“ (Anlage K1). In den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten steht in Ziffer 17 Abs. 3 zur Andienung: „Kommt ein Verlängerungsvertrag oder ein Ankauf durch einen Drittkäufer nicht zustande, ist der Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet, das Fahrzeug in dem Zustand, in dem es sich bei Vertragsende befindet, zu dem vereinbarten Restwert zzgl. Umsatzsteuer zu erwerben“.

Noch vor Ende des am 31.10.2013 auslaufenden Leasingvertrags schrieb die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vorn 25.10.2013, dass sie gemäß den Vertragsbedingungen von ihrem Andienungsrecht Gebrauch mache und ihr das Objekt zu einem Gesamtkaufpreis von 18.344,10 Euro verkaufe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2013 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 07.11.2013 auf, ihr mitzuteilen, wo das Fahrzeug zurückgegeben werden soll.

Die Klägerin trägt vor, sie sei sich bei Unterzeichnung des Leasingvertrags nicht bewusst gewesen, dass in der Widerrufsbelehrung und in Ziffer 17 Abs. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Klausel über ein Andienungsrecht vereinbart wird. In dem Verkaufsgespräch mit dem Kraftfahrzeugverkäufer sei weder wörtlich noch sinngemäß eine Rede von einem Restwert, einem Restwertrisiko, einer Restwerteinstandspflicht oder einem Andienungsrecht gewesen. Die Klägerin ist der Meinung, die Klausel über das Andienungsrecht sei unwirksam, da überraschend. Eine Andienungsklausel sei in einem Verbraucherleasingvertrag nicht üblich. Der Hinweis auf das Andienungsrecht fände sich nicht auf der ersten Seite des Leasingvertrags, wie es bei einer so einschneidenden Veränderung des mietrechtlichen Gepräges zu erwarten wäre, sondern versteckt im Abschnitt „Widerrufsbelehrung“ unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“.

Sie schulde daher nur die Rückgabe des Fahrzeugs.

Die Klägerin beantragt

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem zwischen den Partei
en geschlossenen Leasingvertrag Nr. …über das Fahrzeug Opel Insignia 2.0 CDTI Sports Tourer Cosmo, Fahrgestellnr. …, keine Zahlung mehr schuldet.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 12.11.2013 in Verzug befindet.

Die Beklagte und die Streitgehilfin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt widerklagend,

an die Beklagte Euro 18.344,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1.12.2013 zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte, die die örtliche Zuständigkeit des Gerichts rügt, trägt vor, der Fahrzeugverkäufer … habe die Klägerin vor Abschluss des Leasingvertrages explizit darauf hingewiesen, dass bei Vertragsende der vertraglich vereinbarte Restwert zur Zahlung fällig werde. Dieser habe die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass ein Leasingvertrag mit der gewünschten niedrigen Leasingrate allein dann möglich wäre, wenn der vertraglich vereinbarte Restwert entsprechend hoch ausfalle. Die Vereinbarung eines Restwertes für Verbraucherleasingverträge sei üblich. Bei Leasingverträgen mit Restwertklauseln werde Vollamortisation typischerweise geschuldet. Die Klägerin habe bereits bei Abschluss des Leasingvertrages gewusst, dass sie der Beklagten gegenüber zur Vollamortisation verpflichtet sei und dass diese allein durch die Bezahlung der monatlichen niedrigen Leasingraten über die vertragliche Laufzeit nicht erreicht werde. Hätte die Klägerin den Leasingvertrag gelesen, hätte sie unabhängig von den eindeutigen Hinweisen des Verkäufers … Kenntnis davon erlangt, dass sie durch ihre Unterschrift auf dem Vertrag eine Restwertgarantie übernimmt.

Die Beklagte ist der Meinung, sie habe wirksam von ihrem Andienungsrecht Gebrauch gemacht. Die Klausel gem. Ziffer 17 Abs. 3 der allgemeinen Leasingbedingungen sei nicht überraschend. Schon die Überschrift des Leasingvertrages heiße „Fahrzeug Leasingvertrag mit Restwert für Privatpersonen und Existenzgründer“ und nicht etwa „Kilometerleasingvertrag“. Schließlich befinde sich die Erläuterung bezüglich der Restwerthaftung im Fettdruck direkt vor der Unterschrift der Klägerin auf dem Leasingvertrag und nicht nur in den allgemeinen Leasingbedingungen.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2014 hat die Beklagte der Streithelferin den Streit verkündet, die der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.05.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tage, beigetreten ist.

Das Gericht hat über den Ablauf des Verkaufsgesprächs im Autohaus der Streithelferin die Zeugen … und … vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2014 (BI. 54) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, denn das Landgericht Hof ist örtlich und sachlich zuständig und die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 ZPO. Bei einem Leasingvertrag ist Erfüllungort für die Leasingraten der Wohnsitz des Leasingnehmers bei Vertragsschluss (BGH, NJW 1988, 1914). Zwar sind vorliegend nicht die Leasingraten Streitgegenstand. Gleichwohl steht der von der Beklagten geltend gemachte Restwert in unmittelbarem Zusammenhang. Für eine negative Feststellungsklage ist das Gericht zuständig, das für eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre. Dies ist der Wohnsitz der Klägerin.

Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse, da die Beklagte die Rücknahme des Leasingfahrzeugs verweigert hat und ihr gegenüber die Zahlung des Restkaufpreises geltend macht. Dieses Feststellungsinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte Leistungs-Widerklage erhoben hat. Denn die Klägerin will festgestellt wissen, dass sie keinerlei Zahlung mehr aus dem Leasingvertrag schuldet, auch nicht die in der strittigen Klausel mitformulierte Restwerthaftung. Die Beklagte hingegen macht in ihrer Widerklage nur den Restwert geltend.

II.

Die Klage ist begründet, da das Andienungsrecht der Beklagten ist nicht Vertragsinhalt geworden ist. Die Klägerin brauchte mit dieser Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht zu rechnen. Das Andienungsrecht der Beklagten stellt eine überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB dar. Sie widerspricht dem Verhandlungsergebnis der Parteien und ist im schriftlichen Vertrag an einer Stelle versteckt, an der sie nichts verloren hat.

Das Überraschende einer Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt sich aus zwei Elementen zusammen: der Ungewöhnlichkeit der Klausel und dem Überraschungsmoment. Beide Elemente werden geprägt vom Verlauf der Vertragsverhandlungen der Vertragsparteien (BGH, NJW 2013, 1803). Zwar ist der Beklagten dahingehend Recht zu geben, dass die formularmäßige Vereinbarung eines Andienungsrechts grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn sich der Leasingnehmer für einen Teilamortisationsvertrag entscheidet, also die volle Amortisation des vom Leasinggeber aufgewendeten Kapitals bei Beendigung des Leasingvertrags auszugleichen hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Leasingnehmer aufgrund der individuellen Begleitumstände des Vertragsschlusses ein Andienungsrecht des Leasinggebers nicht erwartet.

Das Andienungsrecht war nach dem Gang und dem Inhalt der Vertragsverhandlungen ungewöhnlich. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass im Verkaufsgespräch zwischen der Klägerin und dem Kfz-Händler … ein Andienungsrecht der Beklagten, aufgrund dessen die Klägerin das Leasingfahrzeug auf Verlangen der Beklagten als Leasinggeber zu dem vereinbarten Restwert erwerben muss, nicht erwähnt wurde. Vielmehr wies der Verkäufer … die Klägerin darauf hin, dass sie als Leasingnehmerin bei Vertragsende zwischen drei Möglichkeiten wählen könne: Das Fahrzeug zu dem Restwert zu übernehmen, eine Restwertanschlussnanzierung durchzuführen oder das Fahrzeug zu tauschen. Diesen Gesprächsinhalt gaben die vernommenen Zeugen … und … in ihrer Zeugenvernehmung wieder. Insbesondere an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen … und an seiner Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel, da der Zeuge hierdurch selbst mittelbar eingeräumt hat, dass er die Klägerin über den Inhalt des gewünschten Leasingvertrages falsch informiert hatte. Dieses Verhalten des Zeugen … muss sich die Beklagte zurechnen lassen, da sie die Streithelferin und damit auch deren Angestellten … in die Vermittlung ihrer Fahrzeug-Leasingverträge eingeschaltet hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwartete die Klägerin, dass sie aktiv über die Abwicklung des Leasingvertrags nach Vertragsende bestimmen könnte. Tatsächlich nahm sie aufgrund des Leasingvertrages eine Passivrolle ein. Mit dem Andienungsrecht hatte sie ein bindendes Angebot an die Beklagte auf Abschluss eines Kaufvertrags über das Leasingfahrzeug geschlossen. Sie war ohne wenn und aber verpflichtet, das Leasingfahrzeug zum Restkaufpreis zu übernehmen, wenn die Beklagte dieses Angebot annimmt.

Die Klausel ist auch überraschend, da eine Kenntnisnahme durch den Kunden aufgrund des Zuschnitts der Klausel und ihrer Platzierung nicht zu erwarten ist. Die Klausel über das Andienungsrecht weist ein drucktechnisches Erscheinungsbild auf, das der Verbraucher üblicherweise als „Kleingedrucktes“ aufnimmt und daher regelmäßig nicht weiter durchliest. Daran ändert auch nichts, dass diese Klausel fettgedruckt hervorgehoben ist. Denn diese Klausel ist im Vertragsabschnitt „Widerrufsbelehrung“ und dort im Unterabschnitt „Widerrufsfolgen“ platziert. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann daher davon ausgehen, dass er innerhalb dieses Unterabschnitts nur über die Folgen seines Widerrufs des Leasingvertrags und nicht über die Abwicklung des Leasingvertrags nach Vertragsende belehrt wird. Es kann daher nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn sie in Erwartung einer Widerrufsbelehrung keine weitere Kenntnis von ihrem Inhalt nimmt.

Gleiches gilt für die Erwähnung des Andienungsrechts unter Ziff. 17 Abs. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aufgrund des Verlaufs der Vertragsverhandlungen musste die Klägerin auch nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Vereinbarung eines Andienungsrechts rechnen.

Rechtsfolge ist, dass die Klausel über das Andienungsrecht nicht Vertragsbestandteil geworden ist und die Klägerin das Fahrzeug nach Vertragsende ohne weitere Zahlungsverpflichtung in dem bei Vertragsende befindlichen Zustand an die Leasinggeberin zurückgeben konnte, §§ 305c, 306 BGB.

Insbesondere ist festzustellen, dass die Klägerin auch nicht aus anderen Rechtsgründen weitere Zahlungen der Beklagten aus dem Leasingvertrag schuldet. Die Klägerin haftet nicht für den Restwert des Leasingfahrzeugs, da die Klausel aus den zum Andienungsrecht genannten Gründen eine überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB darstellt.

Da die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 17.11.2013 aufgefordert hatte, mitzuteilen, wo das Fahrzeug zurückgegeben werden könne, und die Beklagte gem. Ziffer 17 Abs. 4 ihrer allgemeinen Leasingbedingungen verpflichtet ist, dem Leasingnehmer den Rückgabeort des Fahrzeugs zu benennen, war festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 12.11.2013 in Verzug mit der Rücknahme des Fahrzeug befindet (§ 293 BGB), da sie keinen Rückgabeort mitgeteilt hatte.

III.

Da die Beklagte, wie dargelegt, keinen Anspruch auf Zahlung des Restwertes gegenüber der Klägerin hat, war die Widerklage abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Die im Urteil enthaltenen Argumente gelten auch für andere gleich gelagerte Fälle. Leasingkunden sollten ihren Vertrag überprüfen lassen, wenn ihnen bei der Abrechnung etwas merkwürdig vorkommt.

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