Nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB kann ein Verbraucher einen Leasingvertrag widerrufen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Fahrzeug zur überwiegend privaten Nutzung least (§ 13 BGB).
Eine teilweise berufliche Nutzung lässt die Verbrauchereigenschaft nicht entfallen, solange die private Nutzung überwiegt.
Entgegenstehende Klauseln, die dem Verbraucher AGB-mäßig in den Mund legen, es liege ein gewerbliches Leasing vor, sind unwirksam (§ 309 Nr. 12 b BGB).