Urteil rechtskräftig: Opel-Leasingkunden müssen keinen Restwertausgleich zahlen

Leasingnehmer der Opel-Hausbank GMAC Leasing GmbH müssen bei der Restwertabrechnung keinen Ausgleich nachzahlen, wenn das Fahrzeug zum Vertragsende den kalkulierten Restwert nicht erreicht. Ein von uns erstrittenes Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (Az. 3 O 265/09) wurde nun rechtskräftig. GMAC hat die Berufung zurück gezogen.

GMAC verlangte von unserem Mandanten eine Nachzahlung von 7.873,33 Euro, weil der tatsächliche Restwert des Leasingfahrzeugs niedriger war als der kalkulierte Restwert. Nach dem Urteil des Landgerichts ist in den GMAC-Vertragsformularen die Restwertabrechnung nicht wirksam vereinbart.

Viele unserer Mandanten wussten gar nicht, dass ihnen ein Vertrag mit Restwertabrechnung untergeschoben wurde. Sie erlebten bei der Rückgabe eine böse Überraschung: Der Händler ermittelte einen tatsächlichen Restwert, der deutlich unter dem im Vertrag angegebenen kalkulierten Restwert lag. Die Differenz sollte der Kunde nachzahlen.

Weil der Vertrag aber zugleich eine „vereinbarte Fahrleistung“ beinhaltete, sahen das Landgericht Mönchengladbach und das Oberlandesgericht Düsseldorf die Restwertabrechnung nicht wirksam vereinbart. Denn eine Laufleistung deutet auf eine Kilometerabrechnung hin. Damit ist das Vertragsformular missverständlich. Die Unklarheit geht zu Lasten der Bank.

Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts nahm GMAC die eingelegte Berufung zurück.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Jahr 2001 entschieden, dass Kilometerangaben in einem Restwertvertrag nichts zu suchen haben (BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az. VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165-2167).

Mit seinem Urteil bestätigt das Landgericht Mönchengladbach, dass diese Rechtsprechung auf die GMAC-Verträge anzuwenden ist. Konsequenz für die Leasingnehmer: Sie müssen keine Restwertnachzahlung leisten.

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