Santander Leasing: Restwert-Abrechnung angreifbar

Wer einen Leasingvertrag der Santander Consumer Leasing GmbH mit Restwert-Abrechnung oder Andienungsrecht abgeschlossen hat, dem drohen zum Vertragsende tausende Euro Nachforderung. Doch betroffene Leasingnehmer sollten sich nicht zu schnell geschlagen geben. Wir halten die Verträge für angreifbar.

Restwertabrechnung

Bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung schreibt die Santander einen kalkulierten Restwert fest, den das Fahrzeug bei der Rückgabe zum Vertragsende haben muss. Es handelt sich um den Wert, der durch den Weiterverkauf nach Vertragsende für die Leasingbank erzielt werden soll. Wird der Wert verfehlt, soll der Leasingnehmer nachzahlen.

Das ist gefährlich, denn häufig setzen Leasingbank und Händler den kalkulierten Restwert zu Vertragsbeginn unrealistisch überhöht an. Auf diese Weise wird eine Nachzahlung schon vorprogrammiert – ohne Wissen des Leasingnehmers. Leasingbank und Händler können auf diese Weise das Fahrzeug mit niedrigeren Leasingraten scheinbar günstig aussehen lassen oder einfach nur zum Vertragsende einen Extra-Gewinn auf Kosten des ahnungslosen Leasingnehmers einstreichen.

Andienungsrecht

Noch gefährlicher wird die Situation durch das von der Santander verlangte Andienungsrecht. Es bedeutet, dass Santander das Recht haben soll, dem Leasingnehmer das Fahrzeug zum Vertragsende zu dem von der Santander selbst in den Leasingvertrag geschriebenen kalkulierten Restwert zu verkaufen. Der Leasingnehmer müsste dann sofort die gesamte Summe zahlen.

Verteidigung

Unserer Auffassung nach verstoßen die von der Santander verwendeten Klauseln gegen die gesetzlichen Vorgaben für allgemeine Geschäftsbedingungen.

Keine Restwertklausel auf der Vorderseite

Soll der Leasingnehmer eine Restwertausgleichspflicht übernehmen, muss ihm dies bereits auf der Vorderseite des Vertragsformulars in einer für den Durchschnittskunden verständlichen Form erklärt werden, einschließlich der Angabe des kalkulierten Restwerts. So verlangt es die Rechtsprechung aufgrund des Transparenzgebotes; zuletzt in dem von uns erstrittenen Urteil vom 12.01.2010 des LG Mönchengladbach, Az. 3 O 265/09, Rn. 37 (siehe auch OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2000, Az. 8 U 339/00, zitiert nach juris; LG Neuruppin, Urteil vom 18.02.2000, Az. 4 S 299/99, DAR 2000, 314).

Im Vertragsformular von Santander erfolgt der Hinweis jedoch erst auf der zweiten Seite.

Kalkulierter Restwert muss realistisch sein

Der Leasinggeber muss zu Beginn im Vertrag den kalkulierten Restwert so ansetzen, wie er bei realistischer Betrachtung und unter Zugrundelegung vorhandener Erfahrungswerte zum Ende der Vertragslaufzeit zu erwarten ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.04.1986, Az. 6 U 139/84; OLG Oldenburg, Urteil vom 18.02.1987, Az. 3 U 211/86).

Setzt der Leasinggeber den Restwert unrealistisch überhöht an, stellt dies ebenfalls einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Denn es wird eine Nachbelastung vorprogrammiert, ohne dass dies dem Kunden vor Augen geführt wird.

Restwertklausel darf nicht willkürliche Restwerte zulassen

Die von Santander verwendete Restwertklausel lässt dem Wortlaut nach auch Restwerte zu, die „unabhängig vom zu erzielenden Fahrzeugerlös bestimmt“ wurden. Diese Formulierung führt unseres Erachtens als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB und unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit, denn der Leasingnehmer wird davon ausgehen, dass der Restwert nach dem zu voraussichtlichen Fahrzeugerlös bestimmt wird.

Andienungsrecht angreifbar

Das Andienungsrecht, wonach der Leasinggeber den Leasingnehmer verpflichten kann, das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert zu kaufen, ist nach unserer Auffassung gemäß §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 1, 147 Abs. 2 BGB unwirksam, weil die Klausel wirtschaftlich betrachtet ein Angebot des Leasingnehmers darstellt, das Fahrzeug zu kaufen und sich der Leasinggeber eine unangemessen lange Annahmefrist vorbehält.

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