Leasing-Abrechnung: Bank muss sich an eigene Klauseln halten

Bei vielen Leasingabrechnungen halten sich die Leasingbank nicht an das im Vertrag festgelegte Abrechnungsverfahren. Die Forderung ist dann nicht fällig.

Will eine Leasingbank nach der Fahrzeugrückgabe Minderwerte in Rechnung stellen, muss sie das Verfahren einhalten, das sich aus den Vertragsklauseln ergibt. Das Amtsgericht Saarbrücken wies mit Urteil vom 08.11.2017 die Klage einer Leasinggesellschaft gegen den Leasingnehmer ab (Aktenzeichen 121 C 118/17).

Bank und Händler hielten nicht das im Leasingvertrag geregelte Verfahren ein, als sie das Fahrzeug begutachten ließen. Laut AGB sollten „Minderwert bzw. Wert des Fahrzeuges auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt“ werden.

Im vom AG Aachen entschiedenen Fall wurde die DEKRA beauftragt, allerdings ohne „Beteiligung, Zustimmung und Mitwirkung des Leasingnehmers zu diesem Verfahren. Der Leasingnehmer war weder in die Auswahl des Sachverständigenunternehmens noch in den genauen Gutachtenauftrag oder die Prüfung des Fahrzeugs eingebunden“, heißt es in dem Urteil.

Viele Sachverständige und Sachverständigenunternehmen sind regelmäßig für bestimmte Leasingbanken und Autohändler tätig. Diese ständige Geschäftsbeziehung kann mit sich bringen, dass der Gutachter nicht so unabhängig ist, wie es sein sollte. Deshalb hat der Leasingnehmer ein berechtigtes Interesse daran, bei der Auswahl des Sachverständigen mitzuwirken.

Auch der konkrete Gutachterauftrag ist wichtig. Manche Leasingbanken vereinbaren mit den Sachverständigen zu strenge Bewertungskriterien oder Bewertungsrichtlinien – zum Nachteil des Leasingkunden.

Tatsächlich haftet der Leasingnehmer nur für übermäßige Abnutzungen oder Schäden oder Wartungs- oder Instandhaltungsmängel, die über bei einem der Vertragslaufzeit entsprechend alten Fahrzeug mit einer der Vertragslaufleistung entsprechenden Laufleistung zu erwartenden Gebrauchsspuren hinaus gehen oder die Verkehrs- oder Betriebssicherheit entfallen lassen.

Die Haftung besteht nur in der Nettohöhe, in der ein Gebrauchtwagenkäufer am Gebrauchtwagenmarkt aufgrund dieser Mängel einen Kaufpreisnachlass durchsetzen könnte. Mehrwertsteuer darf nicht aufgeschlagen werden. Maßgeblich ist nur der in der Gesamtschau anzusetzende Minderwert. Es ist unzulässig, Reparaturkosten anzusetzen.

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