BGH: Leasingbank darf Rückgabeort nicht beliebig bestimmen

Eine Klausel, wonach der Leasingnehmer das Leasingobjekt nach Vertragsende an einem vom Leasinggeber zu bestimmenden Ort zurück zu geben hat, ist unwirksam (Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 263/15). Der Rückgabeort muss vertraglich konkret vereinbart werden und richtet sich ansonsten nach dem Üblichen oder dem Wohnsitz des Leasingnehmers. Beim Fahrzeugleasing ist die Rückgabe beim Lieferanten üblich.

In dem vom BGH entschiedenen Fall enthielten die AGB des Leasingvertrages folgende Klausel: „Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen. […]“

Der BGH urteilte, dass diese Klausel unwirksam ist, weil sie den Leasingnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Es existiere keine gesetzliche Regelung, aus der folge, dass die Rückgabe eine Bringschuld sei. Insbesondere sei dies nicht der im Leasingrecht anwendbaren mietrechtlichen Regelung in § 546 Abs. 1 BGB zu entnehmen. Aus § 546 Abs. 1 BGB folge nur, dass der Mieter/Leasingnehmer dem Vermieter/Leasinggeber die uneingeschränkte tatsächliche Gewalt über den Miet-/Leasinggegenstand verschaffen müsse. § 546 Abs. 1 BGB beinhalte keine Regelung zum Rückgabeort.

Maßgeblich sei § 269 BGB, wonach sich der Rückgabeort in erster Linie aus dem konkret Vereinbarten oder dem für solche Verträge Üblichen ergibt:

Da die Frage des Leistungsortes für die Rückgabepflicht des Leasingnehmers bei Vertragsende weder in dem insoweit anwendbaren Mietrecht noch sonst eine eigenständige Regelung erfahren hat, ist für dessen Bestimmung – genauso wie für die Bestimmung des Leistungsortes zur Zahlung der Leasingraten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1988 – I ARZ 192/88, NJW 1988, 1914) – die allgemeine Auslegungsregel des § 269 Abs. 1, 2 BGB heranzuziehen (so zutreffend etwa OLG Rostock, OLGR 2001, 255, 256; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1070; MünchKommBGB/Krüger, 7. Aufl., § 269 Rn. 42; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 12. Aufl., § 546 Rn. 82; ähnlich auch BGH, Urteil vom 19. September 2001 – I ZR 343/98, GRUR 2002, 282 unter II 1 c [zur Rückgabepflicht des Entleihers]). Danach hat in Fällen, in denen ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist, die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hatte.

Maßgebend sind also in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen über den Erfüllungsort. Fehlen diese oder sind sie unwirksam, ist auf die jeweiligen Umstände abzustellen, für die etwa auch die Art der vorzunehmenden Leistung, eine dabei gegebene Ortsgebundenheit und/oder eine bestehende Verkehrssitte oder (Branchen-)Gepflogenheit von Bedeutung sein können (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 f.). Die hierbei zu berücksichtigenden Umstände des Leasingverhältnisses können deshalb auch eine Bringschuld des Leasingnehmers am Unternehmenssitz des Leasinggebers zur Folge haben. Hingegen lässt sich der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1 BGB kein von einem konkreten Leistungsort abgelöstes Recht des Leasinggebers zur offenen Bestimmung von Rückgabeort und Rückgabemodalitäten entnehmen, wie die Beklagte dies in der von ihr verwendeten Rückgabeklausel vorgesehen hat.

Verleast waren in dem vom BGH entschiedenen Fall Fräs- und Räummaschinen.

Bei Kraftfahrzeugleasingverträgen ist es üblich, dass das Fahrzeug beim Lieferanten – dem Autohändler – ausgehändigt und zurück gegeben wird. Regelungen, die davon abweichen, sind einer kritischen Kontrolle zu unterziehen.

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