Automatische Vertragsverlängerung als Leasing-Falle

Finanzierungsleasingverträge werden auf auf feste Laufzeit geschlossen. Manche Verträge enthalten Klauseln, dass sich die Laufzeit automatisch verlängert. Der Leasingnehmer muss daran denken, rechtzeitig zu kündigen. In manchen Fällen ist jedoch schon die Verlängerungsklausel unwirksam.

Die Laufzeit eines Leasingvertrages ist für die Vertragsparteien von großer Bedeutung. Der Leasingnehmer will wissen, wie lange er die Leasingsache nutzen kann. Für den Leasinggeber ist die Kalkulation der Raten von der Vertragslaufzeit abhängig. Er muss die Anschaffungskosten auf die Laufzeit umlegen, um Amortisation zu erlangen.

Manche Leasinggeber nehmen in den Vertrag Klauseln auf, nach denen sich der Vertrag ohne Zutun der Beteiligten automatisch über die vereinbarte Laufzeit hinaus verlängert, wenn keine ausdrückliche Kündigung erfolgt. Oft werden dabei für die Kündigung Schriftform und die Einhaltung einer Kündigungsfrist gefordert.

Solche Klauseln sind für den Leasingnehmer eine Kostenfalle, denn er kann die Leasingsache nicht zum gedachten Ablaufzeitpunkt zurück geben und muss die Leasingraten für den Verlängerungszeitraum weiter zahlen.

Deshalb und wegen anderer Leasing-Fallen sollten Leasingnehmer vor der Unterschrift des Vertrages diesen sorgfältig durchlesen. Ist eine Laufzeit vereinbart oder eine Mindestlaufzeit, die sich automatisch verlängert?

Wer feststellt, schon einen Vertrag mit Verlängerungsklausel unterschrieben zu haben, sollte, wenn er die Vertragsverlängerung vermeiden will, die Kündigung erklären und dabei die vorgesehene Form und Frist einhalten.

War eine feste Laufzeit ausgehandelt, so kann eine AGB-Verlängerungsklausel unwirksam sein. Dies hat das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 12.06.2008 im Sinne des Leasingnehmers entschieden (Aktenzeichen 8 U 380/07). Im dortigen Fall war die Monatslaufzeit individuell in das Vertragsformular eingefügt worden und ein Zeuge hatte glaubhaft ausgesagt, dass diese Laufzeit für den Vertrag individuell bestimmt worden war.

Diese Individualvereinbarung geht nach § 305b BGB der Klausel vor. Darüber hinaus ist die Klausel war die Klausel wegen der Umstände überraschend und deshalb nach § 305c Abs. 1 BGB kein Vertragsbestandteil geworden.

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