Abschleppunternehmer gegen Leasingbank: Pfandverkauf statt Verwendungsersatz

Birgt ein Abschleppunternehmer ein Leasingfahrzeug, kann er nicht ohne weiteres Verwendungsersatz vom Leasinggeber verlangen. Übersteigen die Kosten den Wert des Fahrzeugs, wird der Leasinggeber es nicht zurück nehmen oder – nach Rückerlangung – wieder dem Abschleppunternehmer zurück geben. Dadurch kann sich der Leasinggeber von den Kosten befreien.

Abschleppunternehmer gegen Leasinggeber

In einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall verlangte ein Bergungs- und Abschleppunternehmen vom Leasinggeber Bergungskosten und Standplatzgebühren. Es hatte das Fahrzeug nach einem Unfall von der Autobahn auf sein Betriebsgelände geschleppt. Der Leasingnehmer war insolvent, weshalb sich das Abschleppunternehmen an den Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs wandte und die Kosten als notwendige Verwendungen nach § 994 BGB ersetzt verlangte.

Notwendige Verwendungen

Notwendige Verwendungen sind Aufwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zum Zeitpunkt der Vornahme erforderlich sind, die also der Eigentümer sonst hätte selbst machen müssen und die nicht nur den Sonderzwecken des Besitzers dienen (Palandt-Herrler, BGB, 76. Aufl., § 994 Rn. 5).

Rücknahme oder Genehmigung erforderlich

Nach § 1001 BGB ist dieser Anspruch auf Verwendungsersatz erst fällig, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Der Leasinggeber nahm das Fahrzeug nicht zurück.

Der Eigentümer kann sich sogar nachträglich von dem Verwendungsersatzanspruch befreien, wenn er die Verwendungen nicht genehmigt hat und die Sache nach Rückerlangung wieder an den Anspruchsteller zurück gibt.

Das Abschleppunternehmen wollte eine Genehmigung der Verwendungen darin sehen, dass die Vollkaskoversicherung eine Teilzahlung an das Abschleppunternehmen geleistet hatte und dass der Leasinggeber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten hatte, das Fahrzeug zu verkaufen und den Verwertungserlös zu teilen.

Das OLG Köln folgte dem nicht. Die Zahlung der Vollkaskoversicherung sei keine Willenserklärung des Leasinggebers. Das Angebot, den Verwertungserlös zu teilen, sein ein Vergleichsangebot gewesen. Zu dem Vergleich sei es jedoch nicht gekommen.

Richtige Vorgehensweise

Der Abschleppunternehmer hätte, statt gegen den Leasinggeber vorzugehen, das Fahrzeug über einen Pfandverkauf verwerten können (§ 1003 BGB). Aus dem Verwertungserlös hätte er seine Kosten decken dürfen. Nur einen Überschuss hätte er dem Leasinggeber auszahlen müssen.

OLG Köln, Urteil vom 02. August 2017 – 16 U 76/16

Leasingvertrag und Leasingabrechnung - hohe Nachforderung bei der Leasing-Rückgabe

Hohe Nachforderung bei der Leasing-Rückgabe?

Senden Sie uns die Leasingabrechnung und Ihren Leasingvertrag. Wir prüfen die Unterlagen und wehren unberechtigte Forderungen ab.

Kostenlose Vorprüfung »